Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

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Bundesfinanzhof führt die elektronische Aufbewahrung und Archivierung seiner Akten ein

Die Akten der obers­ten Gerichtshöfe des Bun­des, zu denen auch der Bun­des­fi­nanz­hof gehört, sind in zahl­rei­chen ¤llen von his­to­ri­scher oder poli­ti­scher Bedeu­tung und haben Aus­wir­kung für wei­te Tei­le der Bevölkerung. His­to­ri­ker, Jour­na­lis­ten, Pri­vat­per­so­nen oder ande­re Gerich­te und Behörden grei­fen im Rah­men von Geschichts­pro­jek­ten, Pres­se- und Medienbeiträgen, zur Durch­füh­rung von Ahnen­for­schung oder für ande­re Gerichts- oder Ver­wal­tungs­ver­fah­ren häufig auf die Akten des Bun­des­fi­nanz­hofs zu.

Ab Sep­tem­ber 2024 stellt der Bun­des­fi­nanz­hof unter Mit­wir­kung des Bun­des­ar­chivs die Auf­be­wah­rung sei­ner Unter­la­gen auf eine rein elek­tro­ni­sche Ver­wah­rung um. Nach der Been­di­gung eines Gerichts­ver­fah­rens wer­den die damit ver­bun­de­nen Unter­la­gen voll­au­to­ma­tisch in einem zen­tra­len elek­tro­ni­schen Zwi­schen­ar­chiv –dem Digi­ta­len Zwi­schen­ar­chiv des Bun­des– gespei­chert und dort bis zum Ablauf der Auf­be­wah­rungs­frist ver­wahrt. In die­ser Zeit können die Archi­va­re des Bun­des­ar­chivs die gespei­cher­ten Bestände durch­su­chen, um für his­to­risch oder poli­tisch bedeut­sa­me Ver­fah­ren eine dau­er­haf­te Spei­che­rung über den Ablauf der Auf­be­wah­rungs­frist hin­aus im Bun­des­ar­chiv sicherzustellen.

Inter­es­sier­ten Per­so­nen, die nach Maßgabe des Steu­er­ge­heim­nis­ses Ein­sicht in die Gerichts­ak­ten des Bun­des­fi­nanz­hofs neh­men wol­len, können die Akten been­de­ter Gerichts­ver­fah­ren daher zukünf­tig elek­tro­nisch zur Ein­sicht­nah­me bereit gestellt wer­den. Das Bun­des­ar­chiv bie­tet die ¶glichkeit der elek­tro­ni­schen Auf­be­wah­rung und späteren Archi­vie­rung allen Bun­des­ge­rich­ten und Bundesbehörden an.

Bun­des­fi­nanz­hof, Pres­se­mit­tei­lung vom 26.9.2024

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