Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

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Neue Regeln beim Vorsteuerabzug ab 2026 geplant: Achtung bei Ist-Versteuerern

Die Bun­des­re­gie­rung plant, den Zeit­punkt des Vor­steu­er­ab­zugs aus bestimm­ten Rech­nun­gen zu ver­schie­ben. Davon betrof­fen: Rech­nun­gen von Unter­neh­men, die ihre Umsatz­steu­er nach ver­ein­nahm­ten Ent­gel­ten berech­nen. Auf Anre­gung des Deut­schen Steu­er­be­ra­ter­ver­bands (DStV) prüft das BMF nun eine Nicht­be­an­stan­dungs­re­ge­lung zum Schutz des Rechnungsempfängers. Auch hier­zu gibt der DStV Hin­wei­se für eine pra­xis­freund­li­che Ausgestaltung.

Aktu­ell kann der Vor­steu­er­ab­zug grundsätzlich gel­tend gemacht wer­den, wenn eine ordnungsgemäße Rech­nung des leis­ten­den Unter­neh­mers vor­liegt. Auf den Zeit­punkt der Zah­lung kommt es nur bei Abschlags‑, Anzah­lungs- oder Vor­aus­rech­nung an. Zukünf­tig soll es auf den Zeit­punkt der Zah­lung auch dann ankom­men, wenn die Rech­nung von einem Unter­neh­mer aus­ge­stellt wird, der die Ist-Ver­steue­rung anwen­det. Damit der Rechnungsempfänger dies erken­nen kann, muss auf die Ist-Ver­steue­rung durch eine neue Rech­nungs­pflicht­an­ga­be hin­ge­wie­sen wer­den. Der Regie­rungs­ent­wurf des Jah­res­steu­er­ge­set­zes 2024 (JStG 2024) sieht dies ab dem 01.01.2026 vor.

Bedürf­nis nach Schutz des Rechnungsempfängers

Fehlt der Rech­nungs­hin­weis auf die Ist-Ver­steue­rung, dürf­te der zutref­fen­de Zeit­punkt des Vor­steu­er­ab­zugs für den Rechnungsempfänger kaum ohne zusätzlichen Auf­wand ermit­tel­bar sein. Des­halb hat der Deut­sche Steu­er­be­ra­ter­ver­band e.V. (DStV) bereits in sei­ner Stel­lung­nah­me S 08/24 zum Refe­ren­ten­ent­wurf des JStG 2024 eine klar­stel­len­de Ergänzung für eine rechts­si­che­re und prak­ti­ka­ble Gel­tend­ma­chung des Vor­steu­er­ab­zugs angeregt.

Nun gab das Bun­des­mi­nis­te­ri­um der Finan­zen (BMF) zu ver­ste­hen, dass es die Ein­füh­rung einer Nicht­be­an­stan­dungs­re­ge­lung für gutgläubige Rechnungsempfänger im Grund­satz erwäge. Der DStV begrüßt den Vor­stoß des BMF aus­drück­lich. In sei­ner Stel­lung­nah­me S 12/24 hat er sei­ne Vorschläge für eine pra­xis­freund­li­che Aus­ge­stal­tung konkretisiert.

Prü­fung einer uni­ons­rechts­kon­for­men gesetz­li­chen Umsetzung

Das BMF über­le­ge, eine Nicht­be­an­stan­dungs­re­ge­lung in einem BMF-Schrei­ben umzu­set­zen. Da die­ses jedoch nur die Finanz­ver­wal­tung, nicht aber die Finanz­ge­rich­te bin­det, regt der DStV zur Stei­ge­rung der Rechts­si­cher­heit eine gesetz­li­che Umset­zung der Nicht­be­an­stan­dungs­re­ge­lung in § 15 UStG an. Soll­te die­se nicht zwei­fels­frei mit dem Uni­ons­recht ver­ein­bar sein, ist eine Umset­zung im Rah­men eines BMF-Schrei­bens zu begrüßen.

Büro­kra­tie­ar­me und pra­xis­na­he Nichtbeanstandungsregelung

Nach den Überlegungen des BMF sol­len gutgläubige Rechnungsempfänger vor Nach­tei­len bei der Gel­tend­ma­chung des Vor­steu­er­ab­zugs geschützt wer­den. Lei­der ist unklar, wie die Gutgläubigkeit in der Pra­xis nach­ge­wie­sen wer­den kann. Eben­so ist offen, ob und in wel­chem Umfang der Rechnungsempfänger selbst Nach­for­schun­gen anzu­stel­len hätte. Zur Ver­mei­dung zusätzlicher Büro­kra­tie und Rechts­un­si­cher­heit soll­te der Rechnungsempfänger die Nicht­be­an­stan­dungs­re­ge­lung nach Auf­fas­sung des DStV stets in Anspruch neh­men können, wenn die Rech­nung den zukünf­tig ver­pflich­ten­den Hin­weis auf die Ist-Ver­steue­rung nicht enthält.

DStV, Mit­tei­lung vom 21.08.2024

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