Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

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Keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit von Schätzungen im Wege eines externen Betriebsvergleichs auf der Grundlage der amtlichen Richtsatzsammlung

Der 1. Senat des Schles­wig-Hol­stei­ni­schen Finanz­ge­richts hat über die gericht­li­che Aus­set­zung der Voll­zie­hung von Schätzungsbescheiden im Anschluss an eine Steu­er­fahn­dungs­prü­fung entschieden.

Bei der Antrag­stel­le­rin han­del­te es sich um eine GmbH, wel­che ein Buf­fet-Restau­rant betrieb. Sie nutz­te ein elek­tro­ni­sches Kas­sen­sys­tem, bei wel­chem sich bereits ordnungsgemäß erfass­te Umsatz­bu­chun­gen im Nach­hin­ein wie­der stor­nie­ren ließen. Anhand von sicher­ge­stell­ten Kas­sen­da­ten konn­te durch die Prü­fer der Finanzbehörden fest­ge­stellt wer­den, dass bei der Antrag­stel­le­rin mehr­fach Mani­pu­la­tio­nen an den Tages­ab­schlüs­sen vor­ge­nom­men wor­den waren. Die Prü­fer kamen daher zu dem Ergeb­nis, dass die Buch­füh­rung der Antrag­stel­le­rin der Besteue­rung nicht zugrun­de gelegt wer­den könne und die Be steue­rungs­grund­la­gen daher zu schätzen sei­en. Sie nah­men eine Schätzung auf Grund­la­ge der amt­li­chen Richt­satz­samm­lung vor.

Den gegen die nach der Außenprüfung ergan­ge­nen Änderungsbescheide gerich­te­ten Antrag auf Aus­set­zung der Voll­zie­hung lehn­te der 1. Senat ab. Es folg­te der Schätzung der Finanzbehörden und stell­te unter ande­rem fest, dass im Eil­ver­fah­ren auch vor dem Hin­ter­grund des beim Bun­des­fi­nanz­hof anhängigen Revi­si­ons­ver­fah­rens X R 19/21 kei­ne ernst­li­chen Zwei­fel an der grundsätzlichen Anwend­bar­keit der Schätzungsmethode des exter­nen Betriebs­ver­gleichs auf der Grund­la­ge der amt­li­chen Richt­satz­samm­lung bes­tün­den. Die Anwen­dung der amt­li­chen Richt­satz­samm­lung stel­le nach der BFH-Recht­spre­chung eine aner­kann­te Schätzungsmethode dar. Soweit der BFH in dem genann­ten Revi­si­ons­ver­fah­ren die Fra­ge auf­ge­wor­fen habe, auf wel­chen Grund­la­gen und Para­me­tern die Richtsätze beruh­ten, wie sie zustan­de gekom­men sei­en und wel­che Aus­wir­kun­gen sich hier­aus auf die Taug­lich­keit eines äußeren Betriebs­ver­gleichs anhand der amt­li­chen Richt­satz­samm­lung ergäben, erge­be sich dar­aus gegenwärtig noch kei­ne kon­kret abseh­ba­re Abwei­chung von der bis­he­ri­gen Spruch­pra­xis. Es bes­tün­den im sum­ma­ri­schen Ver­fah­ren auf gericht­li­che Aus­set­zung der Voll­zie­hung von Schätzungsbescheiden gegenwärtig noch kei­ne ernst­li­chen recht­li­chen Zwei­fel an der Zulässigkeit die­ser Schätzungsmethode an sich.

Die Beschwer­de wur­de nicht zuge­las­sen, er ist damit unanfechtbar.

FG Schles­wig-Hol­stein, Mit­tei­lung vom 30.09.2024 zum Beschluss 1 V 123/23 vom 08.05.2024

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