Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

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Zum Abzug von Aufwendungen für Handwerkerleistungen bei Leistung einer Vorauszahlung

Das Finanz­ge­richt Düs­sel­dorf hat­te über die Gewährung der Steuerermäßigung für Hand­wer­k­erleis­tun­gen nach § 35a Abs. 3 EStG in einem Fall zu ent­schei­den, in dem die Kläger im Jahr vor der Leis­tungs­er­brin­gung frei­wil­lig Vor­aus­zah­lun­gen geleis­tet hatten.

Die Kläger beauf­trag­ten im Streit­jahr 2022 ein Unter­neh­men mit dem Aus­tausch ihrer Hei­zungs­an­la­ge sowie Sanitärarbeiten. Der Kläger schlug mit E‑Mail vom 24.11.2022 vor, einen Teil von 2/3 der kal­ku­lier­ten Lohn­kos­ten als Abschlag bereits in 2022 in Rech­nung zu stel­len. Eine Reak­ti­on des Hand­werks­be­triebs erfolg­te nicht. Den­noch über­wie­sen die Kläger kurz vor Jah­res­en­de Beträge in ¶he von ins­ge­samt 5.242 Euro an das Unter­neh­men. Die beauf­trag­ten Arbei­ten wur­den erst im Fol­ge­jahr 2023 durchgeführt.

In ihrer Einkommensteuererklärung mach­ten die Kläger die Vor­aus­zah­lun­gen als Hand­wer­k­erleis­tun­gen gel­tend. Dazu führ­ten sie aus, dass es auf den Zeit­punkt der Zah­lung ankom­me. Zudem lie­ge auf­grund der jewei­li­gen Ange­bo­te eine Rechts­grund­la­ge für die Zah­lun­gen vor. Das beklag­te Finanz­amt ver­sag­te die Steuerermäßigung, weil im Streit­jahr weder Rech­nun­gen vorlägen noch Hand­wer­k­erleis­tun­gen erbracht wor­den seien.

Der 14. Senat wies die dage­gen erho­be­ne Kla­ge durch Urteil vom 18.07.2024 ab (Az. 14 K 1966/23 E). Die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 EStG set­ze u. a. vor­aus, dass der Steu­er­pflich­ti­ge eine Rech­nung erhal­ten habe und die Zah­lung auf das Kon­to des Leis­tungs­er­brin­gers erfolgt sei. Bei­des sei im Streit­jahr nicht erfüllt. Die E‑Mail des Klägers vom 24.11.2022 stel­le kei­ne Rech­nung dar. Auch könnten die in 2023 erstell­ten Rech­nun­gen die feh­len­den Rech­nun­gen in 2022 nicht »nachbessern«. Zudem sei­en im Streit­jahr kei­ne Auf­wen­dun­gen »für die Inan­spruch­nah­me von Hand­wer­k­erleis­tun­gen« getätigt wor­den, da die Leis­tun­gen erst im Fol­ge­jahr erbracht wor­den seien.

Die ein­sei­tig vom Kläger vor­ge­nom­me­ne Zweck­be­stim­mung der Vor­aus­zah­lun­gen ausschließlich für Lohn­kos­ten sei weder mark­tüb­lich noch sonst sach­lich begrün­det und daher nicht zu berück­sich­ti­gen. Eine steu­er­li­che Aner­ken­nung sol­cher Vor­aus­zah­lun­gen wider­spre­che auch dem Geset­zes­zweck des § 35a EStG und der dort vor­ge­se­he­nen betragsmäßigen Begren­zung der Steuerermäßigung.

FG Düs­sel­dorf, Mit­tei­lung vom 13.09.2024 zum Urteil 14 K 1966/23 E vom 18.07.2024

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