Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

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Niedersächsisches FG: Keine Zweifel an der Wirksamkeit der StBPPV und der aktiven Nutzungspflicht des beSt

Der 7. Senat des Niedersächsischen Finanz­ge­richts hat in zwei die akti­ve Nut­zungs­pflicht des beson­de­ren elek­tro­ni­schen Steu­er­be­ra­ter­post­fachs (beSt) für Angehörige der steu­er­be­ra­ten­den Beru­fe erneut bestätigt. Aus­drück­lich hat sich das Gericht gegen Überlegungen des X. Senats des Bun­des­fi­nanz­hofs (BFH) gewandt, wonach die der Nut­zungs­pflicht zugrun­de­lie­gen­de Ver­ord­nung über die Steu­er­be­ra­ter­platt­form und die beson­de­ren elek­tro­ni­schen Steuerberaterpostfächer (StBPPV) als Rechts­grund­la­ge unwirk­sam sein soll.

Das Kern­pro­blem der Ent­schei­dun­gen lag (erneut) in der Pflicht zur elek­tro­ni­schen Kom­mu­ni­ka­ti­on, die seit dem 1. Janu­ar 2023 für Steu­er­be­ra­ter und ande­re Berufs­grup­pen ver­bind­lich ist. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat­te die Kla­gen nicht über das beSt, son­dern per Brief­post ein­ge­reicht. Auf den Hin­weis des Bericht­erstat­ters auf die Unzulässigkeit die­ser Kla­ge­er­he­bung berief sich der Prozessbevollmächtigte auf den Beschluss des X. Senats des BFH vom 17. April 2024 (X B 68,69/23). In einem Ver­fah­ren des vorläufigen Rechts­schut­zes hat­te der X. Senat – ohne dass es letzt­lich auf die­se Fra­ge ange­kom­men und ohne dass dies mit den ande­ren Sena­ten des BFH abge­stimmt wor­den wäre – Zwei­fel an der for­mel­len Verfassungsmäßigkeit der StBPPV geäußert. Er begrün­de­te die­se Zwei­fel damit, dass die Ermächtigungsgrundlage für die StBPPV (nämlich § 86f des Steu­er­be­ra­tungs­ge­set­zes – StBerG) am 1. August 2022 in Kraft getre­ten ist, nach § 157e StBerG aber erst­mals nach Ablauf des 31. Dezem­ber 2022 anzu­wen­den war. Die StBPPV wur­de jedoch bereits vor der Anwend­bar­keit der Ermächtigungsgrundlage am 25. Novem­ber 2022 erlas­sen und am 30. Novem­ber 2022 ver­kün­det. Die Wirk­sam­keit einer Rechts­ver­ord­nung set­ze aber – so der X. Senat – vor­aus, dass ihre nach Art. 80 Abs. 1 Satz 1 des Grund­ge­set­zes (GG) erfor­der­li­che for­mellge­setz­li­che Ermächtigungsgrundlage im Zeit­punkt des Erlas­ses der Rechts­ver­ord­nung »in Gel­tung gesetz­t« gesetzt gewe­sen sei.

Der 7. Senat trat die­ser Argu­men­ta­ti­on ent­ge­gen und bemängelte, dass der X. Senat in sei­ner Ent­schei­dung das Inkraft­tre­ten eines Geset­zes mit des­sen Anwend­bar­keit ver­knüpft bzw. im Ergeb­nis gleich gesetzt habe. Die Überlegungen des BFH beruh­ten auf einem fal­schen Verständnis der Recht­spre­chung des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts (BVerfG). Das BVerfG las­se es viel­mehr genü­gen, wenn zum Zeit­punkt der gesetz­ge­be­ri­schen Wil­lens­bil­dung (für die Rechts­ver­ord­nung) die in Kraft getre­te­ne Ermächtigungsgrundlage (für die­se Rechts­ver­ord­nung) vor­liegt. Die­se Vor­aus­set­zung sei im Fall der StBPPV erfüllt gewe­sen, sodass die­se als Rechts­grund­la­ge für das beSt verfassungsgemäß zustan­de gekom­men und wirk­sam gewor­den sei.

Die Revi­si­on gegen die Urtei­le wur­de zugelassen.

Niedersächsisches FG, News­let­ter 9/2024 vom 21.8.2024 zu Urtei­len vom 2.7.2024, Az. 7 K 186/23 und 7 K 187/23

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