Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

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Einführung der Pflicht zur elektronischen Rechnung: Wichtige Infos für Vereine

Ab dem 1. Janu­ar 2025 müs­sen Unter­neh­men in Deutsch­land elek­tro­ni­sche Rech­nun­gen (E‑Rechnungen) aus­stel­len, wenn sie ande­ren Unter­neh­men (z.B. Ein­zel­han­del, Gewer­be­be­trie­be, gemein­nüt­zi­ge Ein­rich­tun­gen) Waren ver­kau­fen oder Dienst­leis­tun­gen erbrin­gen. E‑Rechnungen sind digi­ta­le Rech­nun­gen, die in einem spe­zi­el­len For­mat vor­lie­gen, das von Com­pu­tern gele­sen wer­den kann, damit sie leicht ver­ar­bei­tet wer­den können.

(Gemein­nüt­zi­ge) Ver­ei­ne als Rechnungsersteller

Die­se neue Regel gilt auch für gemein­nüt­zi­ge Ver­ei­ne, wenn sie Dienst­leis­tun­gen oder Pro­duk­te an ande­re Unter­neh­men erbrin­gen bzw. ver­kau­fen. Auch wenn ein Ver­ein die Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung für die Umsatz­steu­er gewählt hat, gilt die Pflicht zur E‑Rechnung. Das bedeu­tet, dass E‑Rechnungen in allen Berei­chen (auch Sphären genannt) eines Ver­eins erstellt wer­den müs­sen, in denen Waren oder Dienst­leis­tun­gen ver­kauft wer­den; betrof­fen können somit die Sphären der Zweck­be­trie­be, der Vermögensverwaltung oder der steu­er­pflich­ti­gen wirt­schaft­li­chen Geschäftsbetriebe sein. Wei­te­re Infor­ma­tio­nen zu die­sen Sphären fin­den Sie in der Bro­schü­re »Steuertipps für Ver­ei­ne«, die kos­ten­los beim Finanz­mi­nis­te­ri­um Meck­len­burg-Vor­pom­mern unter die­sem Link bestellt wer­den kann.

Aller­dings gibt es Übergangsfristen: Wenn der Ver­ein im jewei­li­gen Vor­jahr weni­ger als 800.000 Euro Umsatz erzielt hat, dür­fen bis Ende 2027 wei­ter­hin Papier- oder mit Zustim­mung des Leistungsempfängers ein­fa­che digi­ta­le Rech­nun­gen aus­ge­stellt wer­den. Für Klein­be­trags­rech­nun­gen bis 250 Euro [und Fahr­aus­wei­se] gibt es eine frei­wil­li­ge Aus­nah­me von der Pflicht.

(Gemein­nüt­zi­ge) Ver­ei­ne als Rechnungsempfänger

Ver­ei­ne soll­ten sich jedoch dar­auf vor­be­rei­ten, ab dem 1. Janu­ar 2025 E‑Rechnungen emp­fan­gen zu können (ggf. als Anhang einer E‑Mail), die den Sphären Zweck­be­trieb, Vermögensverwaltung und steu­er­pflich­ti­ger wirt­schaft­li­cher Geschäftsbetrieb zuge­ord­net wer­den können. Für den Emp­fang von E‑Rechnungen ist nämlich kei­ne Übergangsfrist vorgesehen.

Um wei­te­re Fra­gen zu klären, wird das Bun­des­mi­nis­te­ri­um der Finan­zen vor­aus­sicht­lich im drit­ten Quar­tal 2024 ein offi­zi­el­les Schrei­ben mit wei­te­ren Details veröffentlichen. Die­ses Schrei­ben fin­den Sie dann auf der Web­site des Minis­te­ri­ums unter bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Service/Publikationen/BMF_Schreiben/bmf_schreiben.html.

Finanz­mi­nis­te­ri­um Meck­len­burg-Vor­pom­mern, Pres­se­mit­tei­lung / Ver­eins­news Nr. 01/2024 vom 16.8.2024

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