Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

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Lieferung von Abfall unterliegt der Umsatzsteuer

Der Kläger ist als selbständiger Unter­neh­mer (»Hausratverwertung«) gewerb­lich tätig. Er sam­melt ins­be­son­de­re aus­ran­gier­te Büros­tüh­le, die er soweit möglich repa­riert und ver­kauft. Für das Streit­jahr 2020 bean­trag­te er beim beklag­ten Finanz­amt erfolg­los, sei­ne Umsätze mit Büros­tüh­len wegen deren Abfall­ei­gen­schaft nicht der Umsatz­steu­er zu ent­wer­fen. Mit sei­ner Kla­ge trägt er vor, Abfälle i. S. der Abfall­hier­ar­chie des § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Kreis­lauf­wirt­schafts­ge­set­zes (KrWG) – ins­be­son­de­re Büros­tüh­le – zur Wie­der­ver­wen­dung vor­zu­be­rei­ten. Für die Lie­fe­rung die­ser Gegenstände wür­den ihm weder ein Ent­gelt berech­net noch die Fracht­kos­ten. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 KrWG sei­en Abfälle i. S. die­ses Geset­zes u. a. alle Gegenstände, derer sich ihr Besit­zer ent­le­di­ge. Die Lie­fe­rung sol­cher Gegenstände habe bereits der Umsatz­steu­er unter­le­gen. Daher wür­de, wenn die Lie­fe­rung der von ihm zur Wie­der­ver­wen­dung vor­be­rei­te­ten Stüh­le oder ande­ren Gegenstände an sei­ne Kun­den der Umsatz­steu­er unterlägen, eine Dop­pel­be­steue­rung ein­tre­ten. Eine sol­che wür­de sowohl gegen die Mehr­wert­steu­er­sys­tem­richt­li­nie als auch gegen Art. 20a des Grund­ge­set­zes (GG) verstoßen, nach dem der Staat in Ver­ant­wor­tung für die künf­ti­gen Genera­tio­nen die natür­li­chen Lebens­grund­la­gen schütze.

Das Finanz­ge­richt wies die Kla­ge im Wesent­li­chen aus den fol­gen­den Grün­den ab:

Die Lie­fe­rung von Abfall i. S. von Art. 3 Nr. 1 der Abfall­rah­men­richt­li­nie (Richt­li­nie 2008/98/EG des Europäischen Par­la­ments und des Rates vom 19.11.2008 über Abfälle und zur Auf­he­bung bestimm­ter Richt­li­ni­en) unter­liegt nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 des Umsatz­steu­er­ge­set­zes (UStG) der Umsatzsteuer.

Auch die Gegenstände, die der Kläger zur Wie­der­ver­wen­dung vor­be­rei­tet hat, sind, soweit er mit die­sen Lie­fe­run­gen gegen Ent­gelt aus­führt, Gegenstände sowohl i. S. von § 3 Abs. 1 UStG als auch i. S. von Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Mehr­wert­steu­er­sys­tem­richt­li­nie (Richt­li­nie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemein­sa­me Mehr­wert­steu­er­sys­tem). Inso­weit ändern – und sei es umwelt­po­li­tisch oder betriebs­wirt­schaft­lich noch so wün­schens­wert für Unter­neh­men mit dem vor­lie­gen­den Gegen­stand – hier­an weder Art. 3 Nr. 1 der Abfall­rah­men­richt­li­nie noch Art. 20a GG etwas.

Wegen der von ihm ange­nom­me­nen »Doppelbelastung« sei der Kläger dar­auf ver­wie­sen, dass er ihm berech­ne­te Umsatz­steu­er regelmäßig gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG als Vorsteuerbeträge abzie­hen kann. Ein ande­res Ergeb­nis ver­mag auch der Hin­weis auf die Dif­fe­renz­be­steue­rung nach § 25a UStG nicht zu begrün­den, da der Kläger die Stüh­le oder ggf. die ande­ren Gegenstände, derer sich ihre Besit­zer ent­le­digt hat­te, aus­nahms­los unent­gelt­lich erhal­ten hatte.

FG Baden-Würt­tem­berg, Mit­tei­lung vom 20.08.2024 zum Urteil 1 K 11/24 vom 14.03.2024 (nrkr – BFH-Az.: XI B 19/24)

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