Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

zurück

Feiertagszuschläge: Maßgeblichkeit des regelmäßigen Beschäftigungsorts

Für Beschäftigte, die unter den Tarif­ver­trag für den öffentlichen Dienst der ¤nder (TV‑L) fal­len, rich­tet sich der Anspruch auf Feiertagszuschläge danach, ob am regelmäßigen Beschäftigungsort ein gesetz­li­cher Fei­er­tag ist.

Der Kläger, des­sen regelmäßiger Beschäftigungsort in Nord­rhein-West­fa­len liegt, nahm auf Anord­nung sei­nes Arbeit­ge­bers vom 1. bis 5. Novem­ber 2021 an einer Fort­bil­dungs­ver­an­stal­tung in Hes­sen teil. Das auf den 1. Novem­ber fal­len­de Hoch­fest Aller­hei­li­gen ist zwar nach dem Fei­er­tags­ge­setz für das Land Nord­rhein-West­fa­len gesetz­li­cher Fei­er­tag, nicht jedoch nach den für das Bun­des­land Hes­sen gel­ten­den lan­des­recht­li­chen Bestim­mun­gen. Vor die­sem Hin­ter­grund strei­ten die Par­tei­en dar­Ã¼­ber, ob dem Kläger gleich­wohl für die am 1. Novem­ber 2021 von ihm in Hes­sen unstrei­tig erbrach­te Arbeits­leis­tung Feiertagszuschläge zuste­hen. Das Arbeits­ge­richt hat der Kla­ge statt­ge­ge­ben. Das Lan­des­ar­beits­ge­richt hat auf die Beru­fung der Beklag­ten die Kla­ge abgewiesen.

Die hier­ge­gen gerich­te­te Revi­si­on des Klägers hat­te vor dem Sechs­ten Senat des Bun­des­ar­beits­ge­richts Erfolg. Dem Kläger ste­hen die begehr­ten Feiertagszuschläge zu. Für den Zuschlags­an­spruch ist nach den tarif­li­chen Rege­lun­gen des TV‑L der regelmäßige Beschäftigungsort maßgeblich. Die­ser lag im Streit­fall in Nordrhein-Westfalen.

BAG, Pres­se­mit­tei­lung vom 01.08.2024 zum Urteil 6 AZR 38/24 vom 01.08.2024

UST-ID hier prüfen Kontakt