Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

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Werbungskosten: Ein Nutzungswertersatz ist (teilweise) Einkommen

Hat ein Ehe­paar bei der Bank zwei Dar­le­hen auf­ge­nom­men, mit denen sowohl eine Woh­nung für die pri­va­te Nut­zung als auch eine für die Ver­mie­tung finan­ziert wur­den, und wer­den die Darlehensverträge rück­ab­ge­wi­ckelt (weil die Bank sei­ner­zeit einen Feh­ler bei der Wider­rufs­be­leh­rung gemacht hat­te), so ist der dem Ehe­paar gezahl­te Nut­zungs­wert­er­satz (hier ging es um knapp 7.700 €) nicht als »Einkunft aus Kapitalvermögen« zu versteuern.

Zwar sei die Nutzungsentschädigung kein steu­er­pflich­ti­ger Kapi­tal­ertrag. Es sei jedoch teil­wei­se »ein Ver­an­las­sungs­zu­sam­men­hang zu den Ein­nah­men aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung gege­ben« – nämlich zu den Schuld­zin­sen. Und die­se stel­len Wer­bungs­kos­ten dar. Der (teil­wei­se) Rück­fluss die­ser Wer­bungs­kos­ten sei durch die Ein­nah­me­er­zie­lung aus der Woh­nungs­ver­mie­tung ver­an­lasst und des­halb als steu­er­pflich­ti­ge Ein­nah­me bei den Ein­künf­ten aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung zu qualifizieren.

BFH, VIII R 7/21 vom 07.11.2023

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