Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

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Verspätungszuschlag nach § 152 Abs. 2 AO verstößt nicht gegen Menschenrechte

Schwe­re Geschüt­ze fuhr ein Steu­er­pflich­ti­ger auf, der der Mei­nung war, der Verspätungszuschlag nach § 152 Abs. 2 AO verstoße gegen die Europäische Men­schen­rechts­kon­ven­ti­on (EMRK).

Der Kläger warf die Fra­ge auf, ob § 152 Abs. 2 der Abga­ben­ord­nung (AO) in der Fas­sung vom 12.12.2019 eine Straf­norm im Sin­ne von Art. 6 Abs. 2 der Europäischen Men­schen­rechts­kon­ven­ti­on (EMRK) sei und – beja­hen­den­falls – ob eine kon­ven­ti­ons­kon­for­me Aus­le­gung von § 152 Abs. 2 AO erfor­de­re, dass die Norm eine Entschuldigungsmöglichkeit bzw. in der Rechts­fol­ge ein über­prüf­ba­res Ermes­sen vorsehe.

Die­se Fra­ge ist nicht klärungsbedürftig, ent­schied der BFH, son­dern im Ergeb­nis so zu beant­wor­ten, wie es das erst­ent­schei­den­de Finanz­ge­richt (FG) getan hat: § 152 Abs. 2 AO verstößt nicht gegen die Unschulds­ver­mu­tung in ihrer Gewährleistung durch Art. 6 Abs. 2 EMRK. § 152 Abs. 2 AO ist kei­ne Norm mit Straf­cha­rak­ter im Sin­ne die­ser Vorschrift.

BFH, Beschluss vom 4.6.2024, VIII B 121/22

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