Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

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Bundesregierung zu Umsatzsteuer für öffentliche Unternehmen

Zur Zwi­schen­bi­lanz der zehnjährigen Übergangsfrist für die Anwen­dung des §2b des Umsatz­steu­er­ge­set­zes gibt die Bun­des­re­gie­rung Aus­kunft in ihrer Ant­wort (20/12424) auf eine Klei­ne Anfra­ge der CDU/C­SU-Frak­ti­on (20/12279).

Hin­ter­grund der Anfra­ge ist, dass mit dem Jah­res­steu­er­ge­setz 2024 eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezem­ber 2026 verlängert wer­den soll. Mit dem bereits 2015 beschlos­se­nen neu­en Para­gra­phen sol­len öffentliche Unter­neh­men wie ande­re Markt­teil­neh­mer der Umsatz­steu­er unter­zo­gen wer­den, um Wett­be­werbs­ver­zer­run­gen zu vermeiden.

Die Bun­des­re­gie­rung begrün­det die aber­mals verzögerte Anwen­dung damit, dass wei­ter­hin »grundlegende Rechts­an­wen­dungs­fra­gen« fort­be­s­tün­den, »welche bei den Ver­ant­wort­li­chen zu großer Ver­un­si­che­rung füh­ren«. Zudem sei­en neue offe­ne Rechts­fra­gen hin­zu­ge­kom­men, wel­che noch nicht abschließend geklärt wer­den hätten können. »Daraus erge­ben sich ins­ge­samt Beden­ken, dass ab dem 1. Janu­ar 2025 flächendeckend eine zutref­fen­de und rechts­si­che­re Umsatz­be­steue­rung der öffentlichen Hand sicher­ge­stellt wer­den kan­n«, heißt es in der Ant­wort weiter.

Bun­des­tag, hib-Mel­dung 544/2024 vom 8.8.2024

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