Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

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Rechtskräftiger Schlussbescheid über NRW-Soforthilfen bleibt bestehen

Ein Hand­werks­be­trieb aus Wer­ne, der im Früh­jahr 2020 Coro­na-Sofort­hil­fen NRW erhal­ten, später sei­nen tatsächlichen Liquiditätsengpass zurück­ge­mel­det und einen ent­spre­chen­den Schluss­be­scheid über eine (Teil)-Rückzahlung bekom­men, hier­ge­gen aber kei­ne Kla­ge erho­ben hat­te, hat kei­nen Anspruch auf Wie­der­auf­grei­fen sei­nes Verfahrens.

Das hat das Ober­ver­wal­tungs­ge­richt Nord­rhein-West­fa­len mit Beschluss vom 11.07.2024 ent­schie­den und die Beru­fung der Betriebs­in­ha­be­rin gegen das kla­ge­ab­wei­sen­de Urteil des Ver­wal­tungs­ge­richts Gel­sen­kir­chen nicht zuge­las­sen. Die Kla­ge ist damit rechtskräftig abgewiesen.

Zahl­rei­che Empfänger von Sofort­hil­fen, die sich in der ein­lei­tend beschrie­be­nen Situa­ti­on befan­den, hat­ten später von den Bezirks­re­gie­run­gen ein Wie­der­auf­grei­fen ihrer Ver­fah­ren begehrt. Hin­ter­grund die­ser Begeh­ren war, dass eini­ge Ver­wal­tungs­ge­rich­te und das Ober­ver­wal­tungs­ge­richt recht­zei­tig ange­grif­fe­ne Schluss­be­schei­de für rechts­wid­rig gehal­ten haben. Die Bezirks­re­gie­run­gen haben ein Wie­der­auf­grei­fen jeweils abge­lehnt. Mitt­ler­wei­le haben ver­schie­de­ne Ver­wal­tungs­ge­rich­te ent­schie­den, dass die im Ermes­sen der Behörden ste­hen­de Ableh­nung des Wie­der­auf­grei­fens recht­lich nicht zu bean­stan­den war. Nun hat sich erst­mals das Ober­ver­wal­tungs­ge­richt mit die­ser Pro­ble­ma­tik befasst.

Der 4. Senat des OVG Nord­rhein-West­fa­len hat in sei­nem Beschluss vom 11.07.2024 unter ande­rem ausgeführt:

Hin­sicht­lich der gesetz­li­chen Ermächtigung zum Wie­der­auf­grei­fen bestandskräftig abge­schlos­se­ner Ver­fah­ren besteht für den Betrof­fe­nen grundsätzlich nur ein Anspruch auf feh­ler­freie Ermes­sens­ausü­bung, und nur in beson­de­ren – hier nicht gege­be­nen – Ausnahmefällen ein Anspruch auf ein Wie­der­auf­grei­fen. Das der mate­ri­el­len Ein­zel­fall­ge­rech­tig­keit gegenläufige Gebot der Rechts­si­cher­heit ist ein wesent­li­ches Ele­ment der Rechts­staat­lich­keit. Aus ihm folgt die grundsätzliche Rechtsbeständigkeit unan­fecht­ba­rer Ver­wal­tungs­ak­te. Der Gesetz­ge­ber räumt bei der Auf­he­bung bestandskräftiger belas­ten­der Ver­wal­tungs­ak­te in ver­fas­sungs­recht­lich nicht zu bean­stan­den­der Wei­se weder dem Vor­rang des Geset­zes noch der Rechts­si­cher­heit einen gene­rel­len Vor­rang ein. Die Prin­zi­pi­en der Gesetzmäßigkeit der Ver­wal­tung und der Bestands­kraft von Ver­wal­tungs­ak­ten ste­hen viel­mehr gleich­be­rech­tigt neben­ein­an­der. Ist die Auf­recht­erhal­tung eines bestandskräftigen Ver­wal­tungs­akts nicht »schlechthin unerträglich«, so ist es in aller Regel – und so auch hier – ermes­sens­feh­ler­frei, wenn die Behörde an der Bestands­kraft ihrer Beschei­de gene­rell festhält und damit dem Aspekt der Rechts­si­cher­heit den Vor­zug gibt, obwohl sie sich in der später ergan­ge­nen Recht­spre­chung als rechts­wid­rig erwie­sen haben.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

OVG Nord­rhein-West­fa­len, Press­mit­tei­lung vom 12.07.2024 zum Beschluss 4 A 1764/23 vom 11.07.2024

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