Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

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Korrektur bestandskräftiger Steuerbescheide nach Außenprüfung

Der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) hat ent­schie­den, dass die Art und Wei­se, in der ein Steu­er­pflich­ti­ger, der sei­nen Gewinn durch Ein­nah­menü­ber­schuss­rech­nung ermit­telt, sei­ne Auf­zeich­nun­gen geführt hat, eine Tat­sa­che ist, die –wird sie dem Finanz­amt (FA) nachträglich bekann­t– zur Kor­rek­tur eines bestandskräftigen Ein­kom­men­steu­er­be­scheids füh­ren kann.

Der Kläger war als Einzelhändler tätig und ermit­tel­te sei­nen Gewinn im Wege der Ein­nah­menü­ber­schuss­rech­nung (§ 4 Abs. 3 EStG). Das FA ver­an­lag­te ihn zunächst erklärungsgemäß und ohne Vor­be­halt der Nach­prü­fung. Eine spätere Außenprüfung bean­stan­de­te die Auf­zeich­nun­gen des Klägers als for­mell man­gel­haft und führ­te zu einer Hinzuschätzung. Das FA änderte dar­auf­hin die bestandskräftigen Ein­kom­men­steu­er­be­schei­de der Streit­jah­re. Dies sei auch ver­fah­rens­recht­lich zulässig, da im Rah­men der Außenprüfung nachträglich steuererhöhende Tat­sa­chen bekannt gewor­den sei­en (§ 173 Abs. 1 Nr. 1 AO).

Dem folg­te der BFH im Grund­satz. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO las­se eine Änderung bestandskräftiger Steu­er­be­schei­de nicht nur dann zu, wenn sicher fest­ste­he, dass der Steu­er­pflich­ti­ge Betriebs­ein­nah­men nicht auf­ge­zeich­net habe. Auch die Art und Wei­se, in der der Steu­er­pflich­ti­ge sei­ne Auf­zeich­nun­gen geführt habe, sei eine Tat­sa­che im Sin­ne des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO. Dies gel­te für Auf­zeich­nun­gen über den Waren­ein­gang (§ 143 AO) eben­so wie für sons­ti­ge Auf­zeich­nun­gen oder die üb­ri­ge Beleg­samm­lung eines Steu­er­pflich­ti­gen, der sei­nen Gewinn durch Ein­nah­menü­ber­schuss­rech­nung ermitt­le, auch wenn § 4 Abs. 3 EStG kei­ne Ver­pflich­tung zur förmlichen Auf­zeich­nung der Betriebs­ein­nah­men und Betriebs­aus­ga­ben vorsehe.

Dar­Ã¼­ber, ob im Streit­fall eine Änderung der bestandskräftigen Steu­er­be­schei­de gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO zulässig war, konn­te der BFH aller­dings –mangels hin­rei­chen­der Fest­stel­lun­gen des Finanz­ge­richts (FG) zur Rechts­er­heb­lich­kei­t– nicht abschließend ent­schei­den. Die Tat­sa­che, ob und wie der Steu­er­pflich­ti­ge sei­ne Bar­ein­nah­men auf­ge­zeich­net habe sei rechts­er­heb­lich, wenn das FA bei deren vollständiger Kennt­nis bereits im Zeit­punkt der Ver­an­la­gung zur Schätzung befugt gewe­sen wäre und des­we­gen eine höhere Steu­er fest­ge­setzt hätte. Da eine Schätzungsbefugnis des FA in bestimm­ten ¤llen auch bei (ledig­lich) for­mel­len ¤ngeln der Auf­zeich­nun­gen über Bar­ein­nah­men bestehe, müs­se das FG im zwei­ten Rechts­gang prü­fen, ob die Unter­la­gen des Klägers ¤ngel auf­wie­sen, die zur Hinzuschätzung von Betriebs­ein­nah­men führen.

BFH, Pres­se­mit­tei­lung vom 04.07.2024 zu Urteil vom 06.05.2024, III R 14/22

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