Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

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Pauschalbesteuerung gem. § 37b EStG bei Beiträgen an ausländische Pensionsfonds

Beiträge des Arbeit­ge­bers zu einem Pen­si­ons­fonds, der dem Arbeit­neh­mer einen Anspruch auf Geld­leis­tun­gen in Form von Ren­ten oder Kapi­tal­ab­fin­dun­gen gewährt, stel­len kei­ne Sach­zu­wen­dun­gen im Sin­ne von § 37b Abs. 1 und 2 EStG, son­dern Bar­lohn dar.

Die Betei­lig­ten strei­ten dar­Ã¼­ber, ob für ausländische Arbeit­neh­mer ent­rich­te­te Beiträge an ausländische Pen­si­ons­fonds Arbeits­lohn dar­stel­len, der gemäß § 37b EStG pau­schal besteu­ert wer­den kann.

Die Klägerin ist eine 100%ige Toch­ter­ge­sell­schaft der A GmbH, die wie­der­um eine 100%ige Toch­ter der B ist. B gehört zu einem in mehr als 140 ¤ndern akti­ven Kon­zern. Ihren Arbeit­neh­mern bie­tet die B in fast allen ¤ndern eine betrieb­li­che Alters­vor­sor­ge über Beiträge zu Pen­si­ons­fonds an, die sie in den jewei­li­gen ¤ndern gegrün­det hat. Die im B‑Konzern beschäftigten Arbeit­neh­mer neh­men das Ange­bot zur betrieb­li­chen Alters­vor­sor­ge üb­li­cher­wei­se zu Beginn des Arbeitsverhältnisses an und erwer­ben unmit­tel­ba­re, eige­ne und unent­zieh­ba­re Ansprüche gegenü­ber dem Pen­si­ons­fonds des Lan­des, in dem der Arbeit­ge­ber sei­nen Sitz hat (Basis­land). Der Arbeit­ge­ber (die Basis­ge­sell­schaft) ist gegenü­ber dem Fonds zur Bei­trags­zah­lung ver­pflich­tet. Die Arbeit­neh­mer des Kon­zerns wer­den häufig für in der Regel jeweils zwei bis vier Jah­re in ande­ren ¤ndern als ihrem Basis­land ein­ge­setzt. Dabei wur­de ver­ein­bart, dass die Arbeit­neh­mer Mit­glie­der des jewei­li­gen ausländischen Pen­si­ons­fonds blie­ben und die Beiträge hier­für fort­ge­zahlt wür­den. Das pen­si­ons­be­rech­tig­te Basis­ge­halt wur­de dar­in jeweils in der ¤hrung des Basis­lan­des genannt und soll­te sich nach der Ent­wick­lung der Verhältnisse in die­sem Land rich­ten. Die Beiträge zu den ausländischen Pen­si­ons­fonds wur­den während der ¤tigkeit der ausländischen Arbeit­neh­mer in Deutsch­land wei­ter­hin durch die jewei­li­gen Basis­ge­sell­schaf­ten ent­rich­tet und der Klägerin kon­zern­in­tern wei­ter­be­las­tet. Zu einer Aus­zah­lung an die Arbeit­neh­mer kam es nicht.

Der Beklag­te kam im Rah­men einer Lohnsteuer-Außenprüfung zu dem Ergeb­nis, dass es sich bei den von den Basis­ge­sell­schaf­ten gezahl­ten und von der Klägerin erstat­te­ten Beträgen an die ausländischen Pen­si­ons­fonds um lohn­steu­er­pflich­ti­gen Arbeits­lohn han­de­le. Die Zukunftssicherungsbeiträge stell­ten, da der Arbeit­neh­mer wirt­schaft­lich betrach­tet Mit­tel zum Zweck der Zukunfts­si­che­rung erhal­te, Bar­lohn dar mit der Fol­ge, dass § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG und § 37b EStG nicht anwend­bar sei­en. Der Beklag­te nahm die Klägerin gem. § 42d Abs. 1 EStG in Haftung.

Mit Zwi­schen­ur­teil vom 30. Juni 2021 hat das Gericht fest­ge­stellt, dass der streitgegenständliche Haf­tungs­be­scheid dem Grun­de nach rechtmäßig ist. Der BFH hat die Nicht­zu­las­sungs­be­schwer­de der Klägerin mit Beschluss vom 30. Mai 2022 (VI B 58/21) als unbe­grün­det zurückgewiesen.

Die Klägerin ist der Mei­nung, dass die von ihr wirt­schaft­lich über die kon­zern­in­ter­ne Ver­rech­nung getra­ge­nen Arbeitgeberbeiträge zu den Pen­si­ons­fonds gemäß § 37b EStG pau­schal ver­steu­ert wer­den könnten.

Das Gericht hat die Kla­ge für unbe­grün­det gehal­ten, da die Haf­tungs­sum­me nicht zu ver­min­dern sei, weil die Vor­aus­set­zun­gen für eine Pau­scha­lie­rung nach § 37b Abs. 1 und 2 EStG nicht vorlägen.

Nach § 37b Abs. 1 Satz 1 EStG könnten Steu­er­pflich­ti­ge die Ein­kom­men­steu­er ein­heit­lich für alle inner­halb eines Wirt­schafts­jahrs gewährten betrieb­lich ver­an­lass­te Zuwen­dun­gen, die zusätzlich zur ohne­hin ver­ein­bar­ten Leis­tung oder Gegen­leis­tung erbracht wer­den (Nr. 1), […] die nicht in Geld bestehen, mit einem Pausch­steu­er­satz von 30 % erhe­ben. § 37b Abs. 1 EStG gel­te auch für betrieb­lich ver­an­lass­te Zuwen­dun­gen an Arbeit­neh­mer des Steuerpflichtigen,

soweit sie nicht in Geld bestehen und zusätzlich zum ohne­hin geschul­de­ten Arbeits­lohn erbracht wer­den (§ 37b Abs. 2 Satz 1 EStG).

§ 37b Abs. 1 und 2 EStG setz­ten aller­dings vor­aus, dass die Zuwen­dun­gen, hier die streitgegenständlichen Beiträge an die ausländischen Pen­si­ons­fonds, nicht in Geld bes­tün­den. Die­ser Arbeits­lohn müss­te für die Anwen­dung des § 37 Abs. 1 und 2 EStG einen Sach­be­zug und damit kei­nen Bar­lohn dar­stel­len (vgl. auch § 37b Abs. 3 Satz 1 EStG: „Die pau­schal besteu­er­ten Sach­zu­wen­dun­gen“…). Dies sei nicht der Fall.

Nach der Recht­spre­chung des BFH, der der Senat fol­ge, sei für die Abgren­zung von Bar- und Sach­lohn der Rechts­grund des Zuflus­ses ent­schei­dend. Auf Grund­la­ge der arbeits­ver­trag­li­chen Ver­ein­ba­run­gen sei zu ermit­teln, wel­che Leis­tung der Arbeit­neh­mer vom Arbeit­ge­ber bean­spru­chen könne. Ein Sach­be­zug unter­schei­de sich von Bar­lohn durch die Art des arbeit­ge­ber­sei­tig zuge­sag­ten und daher arbeit­neh­mer­sei­tig zu bean­spru­chen­den Vor­teils selbst und nicht durch die Art und Wei­se der Erfül­lung die­ses Anspruchs. ¶nne der Arbeit­neh­mer ledig­lich die Sache selbst bean­spru­chen, lägen daher Sach­be­zü­ge im Sin­ne des § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG vor. Habe der Arbeit­neh­mer dage­gen auch einen Anspruch dar­auf, dass sein Arbeit­ge­ber ihm anstel­le der Sache den Bar­lohn in ¶he des Werts der Sach­be­zü­ge aus­be­zah­le, lägen auch dann kei­ne Sach­be­zü­ge, son­dern Bar­lohn vor, wenn der Arbeit­ge­ber die Sache zuwen­de. Ob der Arbeit­neh­mer einen arbeits­recht­li­chen Anspruch auf eine Sach­leis­tung oder eine Geld­leis­tung habe, sei durch Aus­le­gung der zwi­schen den Arbeits­ver­trags­par­tei­en geschlos­se­nen Ver­ein­ba­run­gen gemäß §§ 133, 157 BGB zu bestimmen.

Im Ergeb­nis ord­ne­te das Gericht die strei­ti­gen Zah­lun­gen an die ausländischen Pen­si­ons­fonds als Bar­lohn ein. Zwi­schen den Par­tei­en sei gere­gelt wor­den, dass die betrieb­li­chen Alters­ver­sor­gun­gen in Form der Ansprüche der Arbeit­neh­mer gegen die ausländischen Pen­si­ons­fonds bestehen blei­ben soll­ten und dass sich die Wei­ter­ent­wick­lung der der Alters­ver­sor­gung zu Grun­de lie­gen­den ¶hne nach den Bedin­gun­gen im Basis­land rich­ten soll­ten. Eine Aus­zah­lung an den jewei­li­gen Arbeit­neh­mer sei – unstrei­tig – nicht erfolgt. Die Beiträge zu den Pen­si­ons­fonds sei­en viel­mehr wei­ter von den jewei­li­gen Basis­ge­sell­schaf­ten unmit­tel­bar an die Pen­si­ons­fonds geleis­tet und kon­zern­in­tern der Klägerin wei­ter­be­las­tet wor­den. Es sei nicht gere­gelt wor­den, dass die Arbeit­neh­mer einen Anspruch auf Aus­zah­lung der Beiträge an sich selbst haben soll­ten. Die Verträge könnten des­halb bei verständiger Wür­di­gung von den Arbeit­neh­mern nur so ver­stan­den wer­den, dass ihre betrieb­li­che Alters­ver­sor­gung über die Basis­ge­sell­schaft Bestand haben soll­te und sie einen Anspruch gegen die Klägerin hat­ten, dies zu gewährleisten in dem sie, die Klägerin, die Beiträge zur betrieb­li­chen Alters­ver­sor­gung durch eine kon­zern­in­ter­ne Übernahme wirt­schaft­lich trug. Dar­in lie­ge kein Sach­be­zug. Den jewei­li­gen Arbeit­neh­mern wer­de bei Ein­tritt einer der abge­si­cher­ten bio­me­tri­schen Risi­ken (Alter, Invalidität, Tod) zwar ein unmit­tel­ba­rer Anspruch gegen den Pen­si­ons­fonds eingeräumt. Die­ses Recht sei aber nicht auf einen Sach­be­zug in Form von Dienst­leis­tun­gen oder der Übereignung von Sachen gerich­tet, son­dern auf Geld­leis­tun­gen in Form von Alters­ren­ten, Invaliditätsrenten, Ren­ten an Hin­ter­blie­be­ne oder gege­be­nen­falls Kapi­tal­aus­zah­lun­gen unter bestimm­ten Bedingungen.

FG Ham­burg, News­let­ter Nr. 2/2024, Urteil vom 14.3.2024 (6 K 109/20), Revi­si­on ein­ge­legt, Az. des BFH VI R 13/24.

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