Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

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DStV reicht Stellungnahme zur Anzeigepflicht grenzüberschreitender Steuergestaltungen ein

Die Anzei­ge­pflicht gren­zü­ber­schrei­ten­der Steu­er­ge­stal­tun­gen zwingt den Berufs­stand in einen unzu­mut­ba­ren Balan­ce­akt zur Erfül­lung gegensätzlicher Pflich­ten gegenü­ber Man­dan­ten und Staat. Dabei hat sich die Anzei­ge­pflicht im Kampf gegen aggres­si­ve Steu­er­pla­nung als ein all­zu stump­fes Schwert erwie­sen. Der Deut­sche Steu­er­be­ra­ter­ver­band (DStV) for­dert in sei­ner Stel­lung­nah­me an die EU-Kom­mis­si­on des­halb deren Abschaffung.

»Soll ich»s wirk­lich mel­den oder las­s» ich»s lie­ber sein? Ja… Nein… ich mein»: Jein!«

Die zugegebenermaßen verb­ge­tausch­te Refrain-Zei­le der Ham­bur­ger Hip-Hop-Band Fet­tes Brot könnte das Dilem­ma nicht bes­ser schil­dern, dem der Berufs­stand der­zeit durch die Anzei­ge­pflich­ten gren­zü­ber­schrei­ten­der Steu­er­ge­stal­tun­gen aus­ge­setzt ist. Denn wenn der jewei­li­ge Sach­ver­halt nicht ein­deu­tig zuzu­ord­nen ist, befin­det sich der Steu­er­be­ra­ter schnell in der Zwick­müh­le zwi­schen Ver­schwie­gen­heits­pflicht gegenü­ber dem Man­dan­ten einer­seits und der Mel­de­pflicht gemäß §§ 138d ff der Abga­ben­ord­nung (AO) andererseits.

Mit der Eröffnung des Kon­sul­ta­ti­ons­ver­fah­rens hat die EU-Kom­mis­si­on nun die Bewer­tung der EU-Richt­li­nie 2011/16/EU zur Zusam­men­ar­beit der Finanzbehörden, der sog. DAC, begon­nen. Erst­ma­lig fließen dabei auch die bis­her gewon­ne­nen Erkennt­nis­se über die Anzei­ge­pflicht gren­zü­ber­schrei­ten­der Steu­er­ge­stal­tungs­mo­del­le in die Bewer­tung ein. Die­se haben ihren Ursprung in der DAC.

Die Erkennt­nis­se zur Anzei­ge­pflicht könnten jetzt der EU-Kom­mis­si­on ein ech­tes Dilem­ma besche­ren. Denn mit Beant­wor­tung der klei­nen Anfra­ge der CDU/CSU Frak­ti­on im Deut­schen Bun­des­tag (Druck­sa­che 20/6503), muss­te die Bun­des­re­gie­rung im ver­gan­ge­nen Jahr einräumen, dass die aus­ge­wer­te­ten Anzei­ge­pflich­ten bis­her fak­tisch wir­kungs­los waren. Nach mehr als drei Jah­ren und über 27.000 Mit­tei­lun­gen kommt eine sol­che Bewer­tung einem ech­ten Offen­ba­rungs­eid gleich.

Dabei soll die Bewer­tung der DAC auch die Effi­zi­enz der Anzei­ge­pflicht im Hin­blick auf das Kosten-Nutzen-Verhältnis mit dem Ziel der Ver­rin­ge­rung des Mel­de­auf­wands für die betei­lig­ten Interessenträger umfassen.

Der Deut­sche Steu­er­be­ra­ter­ver­band e.V. (DStV) hat in sei­ner Stel­lung­nah­me die maxi­ma­le Ver­rin­ge­rung des Mel­de­auf­wands gefor­dert: Deren Abschaffung.

Wenn die EU-Kom­mis­si­on es ernst meint, die Berichts­pflich­ten und die über­bor­den­de Büro­kra­tie in der EU kon­se­quent um 25 % abzu­bau­en, dann muss die wir­kungs­lo­se Pflicht zur Mit­tei­lung gren­zü­ber­schrei­ten­der Steu­er­ge­stal­tun­gen schließlich ganz oben auf die Lis­te der Streich­kan­di­da­ten gesetzt wer­den. Eine bloße Min­de­rung des Mel­de­auf­wands durch eine Reform wäre zwar grundsätzlich zu begrüßen, sie wür­de aber nicht das eigent­li­che Pro­blem, den feh­len­den Nut­zen der Anzei­ge­pflich­ten, beheben.

Der aus­ge­blie­be­ne Nut­zen der Anzei­ge­pflicht führt auch zu recht­li­chen Schwie­rig­kei­ten. Schließlich grün­det sich die DAC auf der Rechts­grund­la­ge, dass die Maßnahmen für das Funk­tio­nie­ren des Bin­nen­markts not­wen­dig sind (Art. 113 und Art. 115 des Ver­trags über die Arbeits­wei­se der Europäischen Uni­on). Eine wir­kungs­lo­se Mel­de­pflicht ist aber das Gegen­teil von not­wen­dig. Sie ist unnötig.

Nun hat die EU-Kom­mis­si­on das »Jein«-Dilemma. »Soll ich«s wirk­lich abschaf­fen oder las­s» ich«s lie­ber sein?«

Unser Stand­punkt: Es ist Zeit für eine muti­ge Entscheidung.

DStV, Mit­tei­lung vom 15.07.2024

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