Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

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Parkhaus als erbschaftsteuerrechtlich nicht begünstigtes Verwaltungsvermögen

Ein Park­haus ist in der Erb­schaft­steu­er nicht begüns­tigt – dies hat der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) entschieden.

Der Kläger war tes­ta­men­ta­risch ein­ge­setz­ter Allein­er­be sei­nes im Jahr 2018 ver­stor­be­nen Vaters, des Erb­las­sers. Zum Erbe gehörte ein mit einem Park­haus bebau­tes Grund­s­tück. Der Erb­las­ser hat­te das Park­haus als Ein­zel­un­ter­neh­men ursprüng­lich selbst betrie­ben und ab dem Jahr 2000 dann unbe­fris­tet an den Kläger ver­pach­tet. Das Finanz­amt stell­te den Wert des Betriebsvermögens fest. Dabei behan­del­te es das Park­haus als soge­nann­tes Verwaltungsvermögen, das bei der Erb­schaft­steu­er nicht begüns­tigt ist. Das Finanz­ge­richt und der BFH schlos­sen sich die­ser Auf­fas­sung an.

Nach dem Urteil des BFH wird Betriebsvermögen bei der Erb­schaft­steu­er grundsätzlich pri­vi­le­giert. Das gilt aller­dings nicht für bestimm­te Gegenstände des gesetz­lich so bezeich­ne­ten Verwaltungsvermögens. Dar­un­ter fal­len dem Grun­de nach auch »Dritten zur Nut­zung über­las­se­ne Grund­s­tü­cke«. Die­se können im Rah­men der Erb­schaft­steu­er zwar auch begüns­tigt sein, etwa wenn –wie im Streit­fal­l– der Erb­las­ser sei­nen ursprüng­lich selbst betrie­be­nen Gewer­be­be­trieb unbe­fris­tet ver­pach­tet und den ¤chter tes­ta­men­ta­risch als Erben ein­setzt. Eine Aus­nah­me besteht dabei jedoch für sol­che Betrie­be, die schon vor der Ver­pach­tung nicht die Vor­aus­set­zun­gen der erb­schaft­steu­er­recht­li­chen Pri­vi­le­gie­rung erfüllt haben. Dies ist bei einem Park­haus der Fall. Denn die dort ver­füg­ba­ren Parkplätze als Tei­le des Park­haus­grund­s­tücks wur­den schon durch den Erb­las­ser als dama­li­gen Betrei­ber an die Auto­fah­rer –und somit an Drit­te– zur Nut­zung über­las­sen. Zudem han­delt es sich dabei auch nicht um die Überlassung von Woh­nun­gen, die der Gesetz­ge­ber wie­der­um aus Grün­den des Gemein­wohls für die Erb­schaft­steu­er pri­vi­le­giert hat. Kei­ne Rol­le spielt auch, ob zu der Überlassung der Parkplätze wei­te­re gewerb­li­che Leis­tun­gen wie bei­spiels­wei­se eine Ein- und Aus­fahrt­kon­trol­le und eine Ent­gelt­zah­lungs­dienst­leis­tung hin­zu­kom­men. Dar­auf stellt das Erb­schaft­steu­er­ge­setz nicht ab. Der BFH sah dar­in auch kei­ne ver­fas­sungs­wid­ri­ge Ungleich­be­hand­lung im Verhältnis zu ande­ren Grund­s­tück­sü­ber­las­sun­gen, wie zum Bei­spiel im Rah­men des Absat­zes eige­ner Erzeug­nis­se durch einen Braue­rei­be­trieb oder im Zusam­men­hang mit einer land- und forst­wirt­schaft­li­cher Betriebstätigkeit. Denn dass der Gesetz­ge­ber sol­che Betrie­be –wie auch die erwähnten Woh­nungs­un­ter­neh­men– als förderungswürdig ansah, ist von sei­nem wei­ten Ent­schei­dungs­spiel­raum gedeckt.

BFH, Pres­se­mit­tei­lung vom 27.06.2024 zu Urteil vom 28.02.2024, II R 27/21

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