Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

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EU-Kommission: Besondere Steuervorschriften für Spielbankunternehmen in Deutschland nicht mit dem Binnenmarkt vereinbare staatliche Beihilfen

Die Europäische Kom­mis­si­on hat fest­ge­stellt, dass die in Deutsch­land gel­ten­den beson­de­ren Steu­er­re­ge­lun­gen für Spiel­bank­un­ter­neh­men nicht mit den EU-Bei­hil­fe­vor­schrif­ten im Ein­klang ste­hen. Deutsch­land muss die­se Bei­hil­fen einschließlich Zin­sen zurück­for­dern und die Steu­er­re­ge­lun­gen abschaffen.

Prüf­ver­fah­ren der Kommission

Die Kom­mis­si­on lei­te­te im Dezem­ber 2019 ein ein­ge­hen­des Prüf­ver­fah­ren ein, um zu klären, ob die beson­de­ren Steu­er­re­ge­lun­gen für Spiel­bank­un­ter­neh­men in Deutsch­land mit den Bei­hil­fe­vor­schrif­ten im Ein­klang ste­hen. Zur Ein­lei­tung des Ver­fah­rens hat­ten Beschwer­den von Wett­be­wer­bern der Spiel­bank­un­ter­neh­men geführt.

In Deutsch­land unter­lie­gen Spiel­bank­un­ter­neh­men einer beson­de­ren Steu­er­re­ge­lung (je einer Rege­lung pro Bun­des­land), die eine Rei­he sonst gel­ten­der all­ge­mei­ner Steu­ern ersetzt, so ins­be­son­de­re die ¶rperschafts- oder Ein­kom­men­steu­er und eine loka­le Vergnügungssteuer.

Bei­hil­fe­recht­li­che Wür­di­gung der Kommission

Die Kom­mis­si­on gelang­te durch die Prü­fung zu dem Ergeb­nis, dass die beson­de­ren Steu­er­re­ge­lun­gen den Spiel­bank­un­ter­neh­men einen wirt­schaft­li­chen Vor­teil ver­schaf­fen, da die sich dar­aus erge­ben­de Steu­er­last poten­zi­ell gerin­ger ist als die Steu­er­last nach den nor­ma­len Steuervorschriften.

Fer­ner ergab die Prü­fung, dass der Vor­teil auf­grund der Aus­ge­stal­tung der beson­de­ren Steu­er­vor­schrif­ten nicht auto­ma­tisch gewährt wird und auch nicht in allen Steu­er­jah­ren bzw. für alle Wirt­schafts­teil­neh­mer ent­steht. Daher wird es Auf­ga­be der deut­schen Behörden sein fest­zu­stel­len, ob den Spiel­bank­un­ter­neh­men ein Vor­teil gewährt wur­de oder nicht. Nach den vorläufigen Berech­nun­gen der Kom­mis­si­on könnten die jüngs­ten Ermäßigungen der beson­de­ren Steu­ern in bestimm­ten Bundesländern zumin­dest für eini­ge der dort tätigen Spiel­bank­un­ter­neh­men zu Vor­tei­len geführt haben.

Die Kom­mis­si­on hat auch die kürz­lich erfolg­te Änderung der beson­de­ren Steu­er­vor­schrif­ten in Ham­burg berück­sich­tigt. Dort führ­te der Gesetz­ge­ber mit Wir­kung zum 1. Janu­ar 2024 pro­ak­tiv eine neue Aus­gleichs­ab­ga­be für die Spiel­bank­un­ter­neh­men ein. Sie wird ent­rich­tet, wenn die Steu­er­last des Spiel­bank­un­ter­neh­mens nach den beson­de­ren Steu­er­vor­schrif­ten nied­ri­ger ist als sie es nach den nor­ma­len Steu­er­vor­schrif­ten wäre. Nach Auf­fas­sung der Kom­mis­si­on ver­hin­dert die­ser Mecha­nis­mus auto­ma­tisch, dass dem Spiel­bank­un­ter­neh­men ein Vor­teil gewährt wird, sodass die in Ham­burg seit dem 1. Janu­ar 2024 gel­ten­den beson­de­ren Steu­er­vor­schrif­ten kei­ne staat­li­che Bei­hil­fe darstellen.

Deutsch­land muss nun die nicht mit dem Bin­nen­markt ver­ein­ba­ren Bei­hil­fen zuzü­g­lich Zin­sen zurück­for­dern. Da es Deutsch­land obliegt fest­zu­stel­len, ob den Spiel­bank­un­ter­neh­men ein Vor­teil gewährt wur­de oder nicht, und gege­be­nen­falls den Betrag zu bestim­men, der von jedem poten­zi­el­len Empfänger unzulässiger Bei­hil­fen zurück­zu­for­dern ist, wird sich erst zu einem späteren Zeit­punkt her­aus­stel­len, wie hoch der zurück­zu­for­dern­de Gesamt­be­trag ist.

Hin­ter­grund

Nach Arti­kel 107 Absatz 1 des Ver­trags über die Arbeits­wei­se der Europäischen Uni­on stellt eine Maßnahme eine staat­li­che Bei­hil­fe dar, wenn die fol­gen­den vier Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sind: i) Die Maßnahme wird von Mit­glied­staa­ten aus staat­li­chen Mit­teln gewährt, ii) sie ver­schafft bestimm­ten Unter­neh­men einen selek­ti­ven wirt­schaft­li­chen Vor­teil, iii) die­ser Vor­teil verfälscht den Wett­be­werb oder droht, ihn zu verfälschen, und iv) die Maßnahme beeinträchtigt den Han­del zwi­schen EU-Mitgliedstaaten.

Der Gerichts­hof der Europäischen Uni­on hat in Rechts­sa­chen, in denen es um eine Abwei­chung von den nor­ma­len Steu­er­vor­schrif­ten ging, ent­schie­den, dass das Kri­te­ri­um des Vor­teils bereits dann erfüllt ist, wenn eine Rege­lung ledig­lich einen »potenziellen« Vor­teil gewährt, der nur unter bestimm­ten Umständen oder in bestimm­ten Steu­er­jah­ren auch wirk­lich eintritt.

Den EU-Bei­hil­fe­vor­schrif­ten zufol­ge müs­sen nicht mit dem Bin­nen­markt ver­ein­ba­re staat­li­che Bei­hil­fen zurück­ge­for­dert wer­den, um die bei­hil­fe­be­ding­te Verfälschung des Wett­be­werbs zu besei­ti­gen. Geldbußen sind nicht vor­ge­se­hen, doch soll durch die Rück­for­de­rung die Situa­ti­on wie­der­her­ge­stellt wer­den, die vor der Aus­zah­lung einer Bei­hil­fe auf dem Bin­nen­markt bestand. Durch die Rück­zah­lung unzulässiger Bei­hil­fen ver­liert der Empfänger den Vor­teil wie­der, den die Bei­hil­fe ihm gegenü­ber sei­nen Wett­be­wer­bern ver­schafft hatte.

EU-Kom­mis­si­on, Pres­se­mit­tei­lung vom 20.06.2024

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