Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

zurück

BFH klärt Voraussetzungen und Reichweite des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs

Der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) hat erst­mals zu den Vor­aus­set­zun­gen und der Reich­wei­te des daten­schutz­recht­li­chen Aus­kunfts­an­spruchs entschieden.

Die Daten­schutz-Grund­ver­ord­nung gewährt in Art. 15 Abs. 1 einen Anspruch auf Aus­kunft, wel­che per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten über einen Steu­er­pflich­ti­gen ver­ar­bei­tet werden.

Im vom BFH ent­schie­de­nen Ver­fah­ren ver­lang­te ein Steu­er­pflich­ti­ger zunächst gegenü­ber dem Finanz­amt (FA) die Zur­ver­fü­gung­stel­lung (elek­tro­ni­scher) Kopien von Ver­wal­tungs­ak­ten mit den ihn betref­fen­den per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten. Das FA kam die­sem Begeh­ren nicht nach. Auch das Finanz­ge­richt (FG) sah kei­ne recht­li­che Grund­la­ge für einen ent­spre­chen­den Anspruch.

Der BFH hat nun klar­ge­stellt, dass ein Steu­er­pflich­ti­ger vom FA grundsätzlich Aus­kunft über die ihn betref­fen­den per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten ver­lan­gen kann. Dies gilt unge­ach­tet der Art der Akten­füh­rung, der Art der Doku­men­te oder der Form der Daten­ver­ar­bei­tung durch die Finanz­ver­wal­tung. Auch ist der Aus­kunfts­an­spruch nicht davon abhängig, für wel­che Steu­er­art die Daten­ver­ar­bei­tung erfolgt. Grundsätzlich ist der daten­schutz­recht­li­che Aus­kunfts­an­spruch dar­auf beschränkt, dass der Steu­er­pflich­ti­ge dar­Ã¼­ber infor­miert wird, wel­che ihn betref­fen­den per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten ver­ar­bei­tet werden.

Der Aus­kunfts­an­spruch gewährt grundsätzlich aber kein Recht auf die (elek­tro­ni­sche) Zur­ver­fü­gung­stel­lung von Kopien von gan­zen Akten bzw. ein­zel­nen Doku­men­ten mit per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten. Nur aus­nahms­wei­se, wenn der Steu­er­pflich­ti­ge die­se zwin­gend benötigt, um sei­ne Rech­te nach der Daten­schutz-Grund­ver­ord­nung durch­set­zen zu können, sind ihm auch Kopien von Doku­men­ten mit sei­nen per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten (elek­tro­nisch) zur Ver­fü­gung zu stellen.

Zu den Gren­zen des Aus­kunfts­an­spruchs hat der BFH im Übrigen klar­ge­stellt, dass die Finanz­ver­wal­tung zwar einen gegen sie gerich­te­ten Aus­kunfts­an­spruch nach der Daten­schutz-Grund­ver­ord­nung zurück­wei­sen kann, falls die­ser offen­kun­dig unbe­grün­det oder exzes­siv ist. Hier­für muss sie jedoch die Umstände dar­le­gen, die zu einer offen­kun­di­gen Unbe­gründ­etheit bezie­hungs­wei­se zu einem Exzess des Aus­kunfts­er­su­chens füh­ren. Dass der Steu­er­pflich­ti­ge mit sei­nem Aus­kunfts­er­su­chen Zie­le außerhalb der Daten­schutz-Grund­ver­ord­nung ver­folgt, erlaubt der Finanz­ver­wal­tung nicht, die Aus­kunft über die ver­ar­bei­te­ten per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten zu verweigern.

BFH, Pres­se­mit­tei­lung vom 20.06.2024 zu Urteil vom 12.03.2024, IX R 35/21

UST-ID hier prüfen Kontakt