Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

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Schonvermögen des Unterhaltsempfängers beim Abzug von Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen

Der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) hat für das Streit­jahr 2019 ent­schie­den, dass Unter­halts­leis­tun­gen nur dann als außergewöhnliche Belas­tun­gen von der Ein­kom­men­steu­er abge­zo­gen wer­den können, wenn das Vermögen des Unterhaltsempfängers 15.500 € (soge­nann­tes Schonvermögen) nicht über­steigt. Zudem hat er klar­ge­stellt, dass die monat­li­chen Unter­halts­leis­tun­gen nicht in die Vermögensberechnung ein­zu­be­zie­hen sind.

Die Kläger mach­ten Unter­halts­zah­lun­gen an den volljährigen Sohn, für den kein Kin­der­geld­an­spruch mehr bestand, für den Zeit­raum 01.01. bis 30.09.2019 (Abschluss des Stu­di­ums) als außergewöhnliche Belas­tun­gen gemäß § 33a Abs. 1 Satz 1 des Ein­kom­men­steu­er­ge­set­zes (EStG) gel­tend. Das Bank­kon­to des Soh­nes wies zum 01.01.2019 ein Gut­ha­ben 15.950 € aus. Dar­in ent­hal­ten war eine Ende Dezem­ber 2018 geleis­te­te Unter­halts­vor­aus­zah­lung für Janu­ar 2019 in ¶he von 500 €. Das Finanz­amt (FA) lehn­te den Abzug der Unter­halts­zah­lun­gen als außergewöhnliche Belas­tun­gen ab, da der Sohn über aus­rei­chend eige­nes Vermögen ver­fü­ge. Davon sei nach den Ein­kom­men­steu­er­richt­li­ni­en und der ständigen Recht­spre­chung des BFH aus­zu­ge­hen, wenn das Vermögen die Gren­ze von 15.500 € über­schrei­te. Das Finanz­ge­richt (FG) folg­te der Sicht­wei­se des FA und wies die Kla­ge ab.

Der BFH hob die Vor­ent­schei­dung auf und gab der Kla­ge im Wesent­li­chen statt. Er stell­te zunächst über­ein­stim­mend mit dem FG klar, dass die seit 1975 unveränderte ¶he des Schonvermögen von 15.500 € trotz der seit­her ein­ge­tre­te­nen Geld­ent­wer­tung nicht anzu­pas­sen sei. Schonvermögen in die­ser ¶he lie­ge auch im Streit­jahr 2019 noch deut­lich ober­halb des steu­er­li­chen Grund­frei­be­trags (9168 € in 2019) und unter­schrei­te auch nicht das Vermögen, was das Zivil- und Sozi­al­recht dem Bedürf­ti­gen als »Notgroschen« zuge­ste­hen. Der BFH folg­te dem FG aber nicht bei der Vermögensberechnung. Die monat­li­chen Unter­halts­leis­tun­gen der Kläger sei­en nicht sofort in die Vermögensberechnung ein­zu­be­zie­hen. Ange­spar­te und noch nicht ver­brauch­te Unter­halts­leis­tun­gen wür­den grundsätzlich erst nach Ablauf des Kalen­der­jah­res ihres Zuflus­ses zu (abzugsschädlichem) Vermögen. Die vor­schüs­si­ge Unter­halts­zah­lung für den Janu­ar 2019, die nach § 11 EStG erst in 2019 als bezo­gen gel­te, sei daher beim Vermögen zum 01.01.2019 nicht zu berück­sich­ti­gen. Zu die­sem Zeit­punkt sei daher von einem (unschädlichen) Vermögen des Soh­nes in ¶he von 15.450 € aus­zu­ge­hen, das im strei­ti­gen Zeit­raum auch nicht über 15.500 € ange­wach­sen sei.

BFH, Pres­se­mit­tei­lung vom 20.06.2024 zu Urteil vom 29.02.2024, VI R 21/21

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