Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

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Bewertung eines Grundstücks als bebautes Grundstück

Das Finanz­ge­richt Düs­sel­dorf hat­te in einem Ver­fah­ren des einst­wei­li­gen Rechts­schut­zes ins­be­son­de­re die Nutz­bar­keit eines Gebäudes zum Fest­stel­lungs­zeit­punkt zu beurteilen.

Die Antrag­stel­le­rin war Eigen­tü­me­rin eines Gewer­be­grund­s­tücks. Im Zuge eines Gesell­schaf­ter­wech­sels wur­de der Wert der Immo­bi­lie im dazugehörigen Übertragungsvertrag mit 200.000 € ange­setzt. Das Finanz­amt stell­te den Grund­steu­er­wert dage­gen auf Basis der Anga­ben in der Erklärung zur Fest­stel­lung des Grund­steu­er­werts auf 836.000 € fest. Gegen die­sen Bescheid leg­te die Antrag­stel­le­rin unter Hin­weis dar­auf, dass die Grund­steu­er­be­wer­tung viel­fach als ver­fas­sungs­wid­rig ange­se­hen wer­de, Ein­spruch ein und bean­trag­te die Aus­set­zung der Voll­zie­hung die­ses Bescheids in ¶he eines Teil­be­trags von 636.000 €.

Ihren gericht­li­chen Antrag auf Aus­set­zung der Voll­zie­hung des Grund­steu­er­wert­fest­stel­lungs­be­scheids begrün­de­te die Antrag­stel­le­rin u. a. damit, dass der Gesetz­ge­ber den tatsächlichen Wertverhältnissen mit der Neu­re­ge­lung der Vor­schrif­ten zur Bewer­tung des Grund­be­sit­zes für die Grund­steu­er nicht genü­gend Rech­nung getra­gen habe. Die Antrag­stel­le­rin habe das Objekt im Jahr 2016 für 350.000 € aus einer Insol­venz­mas­se her­aus erwor­ben. Es habe sich her­aus­ge­stellt, dass erheb­li­che Feuchtigkeitsschäden, maro­de Was­ser­lei­tun­gen und eine nicht mehr ein­setz­ba­re Elek­trik vorlägen. Das Objekt müs­se völlig ent­kernt wer­den und sei unter Zugrun­de­le­gung sei­nes Zustands im Roh­bau zu bewerten.

Der Antrags­geg­ner führ­te hin­ge­gen aus, dass beson­de­re objekt­spe­zi­fi­sche Merk­ma­le wie der Zustand eines Gebäudes bei der Grund­steu­er­wert­ermitt­lung nicht geson­dert zu berück­sich­ti­gen seien.

Das Finanz­ge­richt Düs­sel­dorf hat dem Antrag mit Beschluss vom 10.05.2024 (11 V 533/24 A (BG)) teil­wei­se statt­ge­ge­ben. Die Rechtmäßigkeit des Grund­steu­er­wert­be­schei­des sei zwei­fel­haft, soweit die Fest­stel­lung eine Bewer­tung der Immo­bi­lie als unbe­bau­tes Grund­s­tück, mit­hin einen Wert von 382.500 €, übersteige.

Bei sum­ma­ri­scher Prü­fung bes­tün­den ernst­li­che Zwei­fel, dass das Grund­s­tück den Begriff des bebau­ten Grund­s­tücks erfül­le. Auf den vor­ge­leg­ten Fotos sei der vor­ge­tra­ge­ne Roh­bau­zu­stand erkenn­bar. Bei die­ser Sach­la­ge sei zwei­fel­haft, dass sich auf dem Grund­s­tück noch auf Dau­er bestimmungsgemäß benutz­ba­re Gebäude befänden.

Eine wei­ter­ge­hen­de Aus­set­zung wegen möglicher Ver­fas­sungs­wid­rig­keit der Bewer­tungs­vor­schrif­ten lehn­te das Finanz­ge­richt man­gels eines beson­de­ren berech­tig­ten Aus­set­zungs­in­ter­es­ses ab. Das öffentliche Inter­es­se an einer geord­ne­ten Haus­halts­füh­rung sowie am Voll­zug eines ordnungsgemäß zustan­de gekom­me­nen Geset­zes über­wie­ge das Inter­es­se der Antrag­stel­le­rin, das allein dar­in bestehe, die Grund­steu­er ab dem 01.01.2025 nicht unter Zugrun­de­le­gung des mit dem ange­foch­te­nen Bescheid fest­ge­stell­ten Grund­steu­er­werts ent­rich­ten zu müssen.

Gegen die Ent­schei­dung hat das Gericht die Beschwer­de zugelassen.

Finanz­ge­richt Düs­sel­dorf, Pres­se­mit­tei­lung vom 7. Juni 2024

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