Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

zurück

DStV: Drohende Bekanntgabe von Steuerbescheiden an Samstagen abgewendet!

Der Gesetz­ge­ber reagiert auf Ein­ga­be des Deut­schen Steu­er­be­ra­ter­ver­bands (DStV). Auf den letz­ten Metern des Gesetz­ge­bungs­ver­fah­rens zur Moder­ni­sie­rung des Post­rechts neh­men die Ampel-Frak­tio­nen im Bun­des­tag noch ent­schei­den­de Änderungen an den Rege­lun­gen zur Bekannt­ga­be von Ver­wal­tungs­ak­ten in der Abga­ben­ord­nung vor.

Mit dem im Bun­des­tag am 13.06.2024 in 2./3. Lesung beschlos­se­nen Post­rechts­mo­der­ni­sie­rungs­ge­setz (BT-Drs. 20/10283) wur­de das Post­recht moder­ni­siert und unter ande­rem auch die Lauf­zeit­vor­ga­ben für die Zustel­lung von Brie­fen durch für die Post­dienst­leis­ter verlängert. Die verlängerten Lauf­zeit­vor­ga­ben füh­ren auch zu Anpas­sun­gen bei der Frist­be­rech­nung. In sei­ner Stel­lung­nah­me S 07/24 hat­te sich der Deut­sche Steu­er­be­ra­ter­ver­band e.V. (DStV) an den Gesetz­ge­ber gewandt und dafür ein­ge­setzt, die Frist nicht am Wochen­en­de enden zu las­sen (vgl. DStV-Info vom 29.04.2024). Mit Erfolg! Im Wirt­schafts­aus­schuss des Bun­des­ta­ges wur­de nach­ge­bes­sert (BT-Drs. 20/11817). Nun muss das Gesetz nur noch den Bun­des­rat passieren.

Aus Drei­ta­ges­frist wird Viertagesfrist

Um die Ver­mu­tungs­re­ge­lun­gen für die Bekannt­ga­be von Ver­wal­tungs­ak­ten nach § 122 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2a sowie § 122a Abs. 4 Satz 1 AO an die verlängerten Lauf­zeit­vor­ga­ben anzu­pas­sen, wird die bis­her vor­ge­se­he­ne Drei­ta­ges­frist in eine Vier­ta­ges­frist verändert. Damit gel­ten Steu­er­be­schei­de und ande­re Ver­wal­tungs­ak­te als am vier­ten Tag nach deren Auf­ga­be zur Post als Bekannt gege­ben, statt wie bis­her nach drei Tagen; beim elek­tro­ni­schen Abruf von Bescheid­da­ten ent­spre­chend vier Tage nach Bereit­stel­lung der Daten. Auf die Kri­tik des Bun­des­ra­tes (BR-Drs. 677/23(B), Tz. 29) hin bleibt es jedoch bei Kalen­der­ta­gen. Die ursprüng­lich vor­ge­se­he­ne Änderung von Kalen­der- auf Werk­ta­ge wur­de zurückgenommen.

Rege­lung zur Bekannt­ga­be von Steu­er­be­schei­den an Sams­ta­gen vom Tisch

Die im Wind­schat­ten der Anpas­sung der Fris­ten vor­ge­se­he­ne Ein­füh­rung eines neu­en § 122 Abs. 2b AO, wonach die Rege­lung des § 108 Abs. 3 AO für die Berech­nung des Frist­ab­laufs bei der Bekannt­ga­be von Steu­er­be­schei­den nicht mehr anwend­bar sein soll­te, wird erfreu­li­cher­wei­se nicht umge­setzt. Die noch im Regie­rungs­ent­wurf vor­ge­se­he­ne Änderung wur­de im Rah­men des par­la­men­ta­ri­schen Ver­fah­rens durch die Ampel-Frak­tio­nen im Bun­des­tag im Sin­ne einer pra­xis­na­hen Aus­ge­stal­tung des Geset­zes wie­der zurück­ge­nom­men. Die Argu­men­te des DStV sind hier dan­kens­wer­ter­wei­se durch­ge­drun­gen. Somit bleibt es dabei: ¤llt das Ende der neu­en Vier­ta­ges­frist auf einen Sams­tag, ver­schiebt sich der Frist­ab­lauf nach § 108 Abs. 3 AO auf den Ablauf des nächsten Werktages.

DStV, Mit­tei­lung vom 13.06.2024

UST-ID hier prüfen Kontakt