Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

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DStV nimmt Stellung zum Jahressteuergesetz 2024

Das BMF hat den Ent­wurf eines Jah­res­steu­er­ge­set­zes 2024 veröffentlicht. Die­ser beinhal­tet auf 243 Sei­ten eine Viel­zahl an Einzelmaßnahmen. Der Deut­sche Steu­er­be­ra­ter­ver­band (DStV) hat sich einen Überblick ver­schafft und Posi­ti­on zu ausgewählten Änderungen bezogen.

Ein­kom­men­steu­er­recht­li­che Änderungen stim­men positiv

In sei­ner DStV-Stel­lung­nah­me S 08/24 zum Ent­wurf begrüßt der DStV aus­drück­lich zahl­rei­che Vor­ha­ben im Bereich der Ein­kom­men­steu­er. Hier­un­ter zählen u. a. die geplan­ten Anpas­sun­gen bei der Steu­er­be­frei­ung für klei­ne Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen, die vor­ge­se­he­ne Ein­füh­rung einer Pau­schal­be­steue­rung von Mobilitätsbudgets sowie den geplan­ten Abbau von Medi­en­brüchen durch die sach­ge­rech­te Aus­wei­tung der Datenü­ber­mitt­lung durch Drit­te mit Blick auf die Vorsorgeaufwendungen.

Elek­tro­ni­sche Kom­mu­ni­ka­ti­on darf kei­ne Einbahnstraße bleiben

Im Bereich des Ver­fah­rens­rechts ist vor­ge­se­hen, die ver­an­la­gungs­be­zo­ge­ne elek­tro­ni­sche Kom­mu­ni­ka­ti­on mit den Finanzbehörden noch stärker über ELSTER bzw. die Schnitt­stel­le ERiC abzu­wi­ckeln. Dem­nach soll eine alter­na­ti­ve elek­tro­ni­sche Kom­mu­ni­ka­ti­on nur noch dann erfol­gen dür­fen, soweit die­se gesetz­lich bestimmt ist.

Der DStV weist dar­auf hin, dass eine alter­na­ti­ve elek­tro­ni­sche Kom­mu­ni­ka­ti­on inso­fern gewährleistet wer­den muss, wie tech­ni­sche Begren­zun­gen bei ELSTER bzw. ERiC die ¶glichkeiten zum Daten­aus­tausch einschränken. Auch soll­te die Finanz­ver­wal­tung ihre elek­tro­ni­sche Kom­mu­ni­ka­ti­on mit den Steu­er­pflich­ti­gen oder deren Bevollmächtigten inten­si­vie­ren. Der­zeit wer­den Anfor­de­run­gen und Nach­fra­gen im Rah­men des Ver­an­la­gungs­ver­fah­rens sei­tens der Finanzbehörden all­zu oft per Brief gestellt.

Umfas­sen­de Änderungen im Bereich der Umsatz­steu­er geplant

Auch im Bereich der Umsatz­steu­er sol­len diver­se Ergänzungen und Klar­stel­lun­gen erfol­gen. So ist ab 2025 u. a. eine grund­le­gen­de Neu­re­ge­lung mit Blick auf die Besteue­rung der Klein­un­ter­neh­mer geplant (z. B. neue Umsatz­gren­zen, neu­es Mel­de­ver­fah­ren bei Nut­zung der Rege­lung in ande­ren Staaten).

Der DStV for­dert hier mit Blick auf die neu vor­ge­se­he­ne Qua­li­fi­zie­rung von Umsätzen der Klein­un­ter­neh­mer als steu­er­freie Umsätze, dass die­se in Bezug auf die Pflicht zur Aus­stel­lung einer eRe­ch­nung nicht schlech­ter gestellt wer­den dür­fen als steu­er­freie Umsätze im Sin­ne von § 4 Nr. 8 bis 29 UStG. Dar­Ã¼­ber hin­aus soll­te zur Ver­mei­dung von Abgren­zungs­schwie­rig­kei­ten hin­sicht­lich der Anhe­bung der Grenz­wer­te für die umsatz­steu­er­li­che Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung ein klar­stel­len­des BMF-Schrei­ben veröffentlicht werden.

Zur DStV-Stel­lung­nah­me S 08/24 (PDF)

DStV, Mit­tei­lung vom 31.05.2024

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