Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

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Beiträge an einen Solidarverein können Sonderausgaben sein

Beiträge an einen Soli­dar­ver­ein zur Erlan­gung von Kran­ken­ver­si­che­rungs­schutz können als Son­der­aus­ga­ben abzugsfähig sein, wenn sich aus der Aus­le­gung der Sat­zung und den wei­te­ren Gesamtumständen ein Rechts­an­spruch der Mit­glie­der auf Leis­tun­gen ergibt.

Die Kläger zahl­ten an einen Soli­dar­ver­ein Beiträge für ihre Absi­che­rung im Krank­heits- und Pfle­ge­fall. Bei die­sem Ver­ein han­delt es sich aus­weis­lich sei­ner Sat­zung um eine auf­sichts­freie Per­so­nen­ver­ei­ni­gung und nicht um eine Kran­ken­kas­se oder Kran­ken­ver­si­che­rung. In der Sat­zung ist fer­ner gere­gelt, dass sich die Mit­glie­der gegen­sei­tig recht­lich ver­bind­lich eine umfas­sen­de fle­xi­ble Kran­ken­ver­sor­gung zusi­chern, die in Quantität und Qualität min­des­tens dem Niveau der gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung ent­spricht. Die ¶he der von den Mit­glie­dern zu leis­ten­den Beiträge ist einkommensabhängig. Nach der Zuwen­dungs­ord­nung besteht freie The­ra­pie­wahl und es wird ein Zuwen­dungs­rah­men fest­ge­legt, der Ober­gren­zen für ein­zel­ne Behand­lungs­leis­tun­gen enthält. In einem »Argumentarium« wer­den die maßgeblichen Prin­zi­pi­en des Ver­eins benannt, zu denen unter ande­rem das Prin­zip »Zuwendung statt Anspru­ch« gehört. Auch im Auf­nahme­bo­gen des Ver­eins ist die For­mu­lie­rung ent­hal­ten, dass kein Rechts­an­spruch auf bestimm­te Leis­tun­gen bestehe.

Das Finanz­amt erkann­te den von den Klägern bean­trag­ten Son­der­aus­ga­ben­ab­zug für die Mitgliedsbeiträge nicht an, da es an einem Rechts­an­spruch auf Leis­tun­gen feh­le. Das Finanz­ge­richt Müns­ter wies die hier­ge­gen erho­be­ne Kla­ge im ers­ten Rechts­gang mit Urteil vom 9. Febru­ar 2022 ab. Der Bun­des­fi­nanz­hof hob die­ses Urteil mit Gerichts­be­scheid vom 23. August 2023 (Az. X R 21/22) auf und ver­wies die Sache an das Finanz­ge­richt Müns­ter zurück.

Im zwei­ten Rechts­gang hat der 11. Senat des Finanz­ge­richts Müns­ter der Kla­ge nun­mehr weit­ge­hend statt­ge­ge­ben. Er hat den Son­der­aus­ga­ben­ab­zug für die Beiträge zur Krank­heits­vor­sor­ge aner­kannt, nicht jedoch für die Beiträge zur Pflegeabsicherung.

Die für die Vor­sor­ge im Krank­heits­fall geleis­te­ten Beiträge sei­en zur Erlan­gung eines sozi­al­hil­fe­glei­chen Ver­sor­gungs­ni­veaus erfor­der­lich, da der Ersatz der Krank­heits­kos­ten nach der Sat­zung das Niveau der gesetz­li­chen und pri­va­ten Kran­ken­ver­si­che­rung errei­chen solle.

Obwohl die Sat­zung einen aus­drück­li­chen Leis­tungs­an­spruch nicht vor­se­he, bestehe ein rechts­ver­bind­li­cher Anspruch auf Leis­tun­gen im Krank­heits­fall. Dies erge­be sich aus der Aus­le­gung der Sat­zung und der wei­te­ren Begleitumstände. Die recht­li­che Selbsteinschätzung des Ver­eins, die einen Rechts­an­spruch ausschließe, die­ne ledig­lich dem Zweck, eine auf­sichts­recht­li­che Ein­ord­nung als Kran­ken­ver­si­che­rung zu ver­hin­dern. Viel­mehr erge­be sich aus der Sat­zung, dass in ¤llen medi­zi­ni­scher Not­wen­dig­keit ein Anspruch auf Leis­tun­gen bestehe, der dem­je­ni­gen der gesetz­li­chen Kran­ken­ver­si­che­rung ent­spre­che und auch ein ent­spre­chen­des Leis­tungs­ni­veau garan­tie­re. Dies wer­de auch durch die von den Klägern über­sand­ten Pro­to­kol­le der Mit­glie­der­ver­samm­lun­gen gestützt, aus denen sich über einen Zeit­raum von acht Jah­ren kei­ner­lei Strei­tig­kei­ten über Leis­tungs­an­s­prüche erge­ben hätten. Auch im »Argumentarium« fänden sich Anhalts­punk­te dafür, dass die Mit­glie­der im Krank­heits­fall verlässlich und vollumfänglich abge­si­chert sei­en. Da der Ver­ein eine sol­che Absi­che­rung im Krank­heits­fall gewähre, sei unschädlich, dass er kei­ne Erlaub­nis zum Geschäftsbetrieb im Inland habe.

Dem­ge­genü­ber sei­en die der Pfle­ge­vor­sor­ge die­nen­den Beiträge nicht als Son­der­aus­ga­ben abzugsfähig, da nach der aus­drück­li­chen gesetz­li­chen Rege­lung nur Beiträge zur gesetz­li­chen Pfle­ge­ver­si­che­rung begüns­tigt seien.

Der Senat hat zwar die Revi­si­on wegen grundsätzlicher Bedeu­tung zuge­las­sen. Die­se wur­de von den Betei­lig­ten jedoch nicht eingelegt.

FG Müns­ter, Mit­tei­lung vom 15.05.2024 zum Gerichts­be­scheid 11 K 820/19 E vom 01.03.2024 (rkr)

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