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Zur Zuständigkeit der Familienkasse Zentraler Kindergeldservice

Das Finanz­ge­richt Müns­ter hat ent­schie­den, dass die Fami­li­en­kas­se Zen­tra­ler Kin­der­geld Ser­vice in Mag­de­burg (ZKGS) für die Fall­grup­pe »Kind mit Behin­de­run­g« zuständig ist. Der dies regeln­de Vor­stands­be­schluss der Bun­des­agen­tur für Arbeit 129/2022 vom 3. Novem­ber 2022 sei (wie auch der frühe­re Vor­stands­be­schluss 12/2022 vom 27. Janu­ar 2022) – jeden­falls soweit er ein »Kind mit Behin­de­run­g« betref­fe – hin­rei­chend bestimmt und damit wirksam.

Die Klägerin begehr­te Kin­der­geld für ein in ihren Haus­halt auf­ge­nom­me­nes volljähriges (Pflege-)Kind mit Behin­de­rung. Die zum dama­li­gen Zeit­punkt zuständige Fami­li­en­kas­se Y lehn­te eine Kin­der­geld­fest­set­zung ab, das eben­falls bei der Fami­li­en­kas­se Y geführ­te Ein­spruchs­ver­fah­ren blieb erfolg­los. Im Ver­lauf des anschließenden Kla­ge­ver­fah­rens teil­te die Fami­li­en­kas­se Y mit, dass die Kla­ge aus orga­ni­sa­to­ri­schen Grün­den an die Fami­li­en­kas­se Zen­tra­ler Kin­der­geld­ser­vice zur wei­te­ren Bear­bei­tung abge­ge­ben wer­de, und bat um Änderung des gericht­li­chen Rubrums. Zur Erläuterung wies die Fami­li­en­kas­se Y auf den Vor­stands­be­schluss 129/2022 der Bun­des­agen­tur für Arbeit vom 3. Novem­ber 2022 hin. Im Anhang zum Vor­stands­be­schluss heißt es, dass die Fami­li­en­kas­se Zen­tra­ler Kin­der­geld­ser­vice für »Personen, deren Daten … beson­ders schüt­zens­wert sin­d«, zuständig sei; als Bei­spiel wird unter ande­rem die Fall­grup­pe »Kind mit Behin­de­run­g« aufgeführt.

Der 8. Senat des FG Müns­ter hat eine Änderung des Rubrums ver­an­lasst und die Fami­li­en­kas­se Zen­tra­ler Kin­der­geld­ser­vice als Beklag­te ange­se­hen. Zwar sei die Kla­ge zutref­fend gegen die Fami­li­en­kas­se Y erho­ben wor­den. Nach Kla­ge­er­he­bung sei jedoch ein auf einem behördlichen Orga­ni­sa­ti­ons­akt beru­hen­der Zuständigkeitswechsel ein­ge­tre­ten, der zu einem Betei­lig­ten­wech­sel geführt habe. Der Vor­stands­be­schluss 129/2022 vom 3. Novem­ber 2022 beru­he auf § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 Satz 4 FVG. Danach könne der Vor­stand der Bun­des­agen­tur für Arbeit inner­halb sei­nes Zuständigkeitsbereichs abwei­chend von den Vor­schrif­ten der Abga­ben­ord­nung über die örtliche Zuständigkeit von Finanzbehörden die Ent­schei­dung über den Anspruch auf Kin­der­geld für bestimm­te Bezir­ke oder Grup­pen von Berech­tig­ten einer ande­ren Fami­li­en­kas­se übertragen.

Der Vor­stands­be­schluss sei auch hin­rei­chend bestimmt und damit wirk­sam. Denn zum einen rege­le der Vor­stands­be­schluss selbst den Zeit­punkt sei­nes Inkraft­tre­tens, indem es dort heiße, dass »mit Wir­kung zum 1. Dezem­ber 2022 wei­te­re Fall­ge­stal­tun­gen in den Zuständigkeitsbereich des ZKGS über­ge­hen« sol­len. Dem­ge­genü­ber sei­en die Aus­füh­run­gen im Anhang zum Vor­stands­be­schluss, wonach der »tatsächliche Voll­zu­g« zu unter­schied­li­chen Zeit­punk­ten erfol­ge, nicht als Modi­fi­ka­ti­on des Zeit­punk­tes des Inkraft­tre­tens und damit des Zeit­punk­tes des gesetz­li­chen Zuständigkeitswechsels, son­dern ledig­lich als Aus­ge­stal­tung der tatsächlichen Umset­zung aufzufassen.

Und zum ande­ren sei der Vor­stands­be­schluss – soweit er die Fall­grup­pe »Kind mit Behin­de­run­g« betref­fe – inhalt­lich hin­rei­chend bestimmt. Das im Anhang zum Vor­stands­be­schluss auf­ge­führ­te und im Streit­fall einschlägige Bei­spiel »Kind mit Behin­de­run­g« sei sowohl hin­sicht­lich der für das Grup­pen­merk­mal zu betrach­ten­den Per­son (das Kind und nicht der bzw. die Kin­der­geld­be­rech­tig­te) als auch des kon­kre­ten Grup­pen­merk­mals (der Behin­de­rung) klar abgrenz­bar. Ob die grundsätzlichen Ober­be­grif­fe im Anhang zum Vor­stands­be­schluss (»Personen« und »besonders schüt­zens­wer­te Daten«) zu unbe­stimmt sei­en, könne dahin­ste­hen. Denn selbst wenn für eine Überprüfung der »schützenswerten ¤lle« eine abschließende Aufzählung erfor­der­lich sein soll­te, füh­re dies nicht dazu, dass die Per­so­nen­grup­pe »Kind mit Behin­de­run­g« trotz ein­deu­ti­ger Rege­lung nicht in den Zuständigkeitsbereich der Fami­li­en­kas­se Zen­tra­ler Kin­der­geld­ser­vice fal­le. Es sei nicht davon aus­zu­ge­hen, dass eine der­ar­ti­ge gel­tungs­er­hal­ten­de Reduk­ti­on dem Wil­len des Vor­stan­des der Bun­des­agen­tur für Arbeit widerspreche.

Der 8. Senat des Finanz­ge­richts Müns­ter weicht damit von der Recht­spre­chung des 16. Senats des Finanz­ge­richts Ber­lin-Bran­den­burg (Gerichts­be­scheid vom 13. Dezem­ber 2023, Az. 16 K 16111/23) ab.

In der Sache hat der Senat die Kla­ge man­gels Vor­lie­gen eines Pflegekindschaftsverhältnisses i. S. d. § 32 Abs. 1 Nr. 2 EStG abgewiesen.

FG Müns­ter, Mit­tei­lung vom 15.05.2024 zum Urteil 8 K 1319/21 Kg vom 18.04.2024

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