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Strafverteidigungskosten eines ehemaligen Syndikusanwalts als nachträgliche Werbungskosten

Straf­ver­tei­di­gungs­kos­ten eines ehe­ma­li­gen Syn­di­kus­an­walts können bei Vor­lie­gen eines beruf­li­chen Ver­an­las­sungs­zu­sam­men­hangs als nachträgliche Wer­bungs­kos­ten bei den Ein­künf­ten aus nichtselbstständiger Arbeit steu­er­lich berück­sich­tigt werden.

Das FG Düs­sel­dorf hat­te sich mit der Kon­kre­ti­sie­rung des beruf­li­chen Ver­an­las­sungs­zu­sam­men­hangs von Straf­ver­tei­di­gungs­kos­ten auseinanderzusetzen.

Der Kläger war in meh­re­ren lei­ten­den Funk­tio­nen als Geschäftsführer und Chef­syn­di­kus bei Gesell­schaf­ten des X‑Konzerns tätig. 2012 erstat­te­te die X AG Straf­an­zei­ge gegen ihn und ande­re Füh­rungs­per­so­nen wegen des Ver­dachts, sich an für den Kon­zern nach­tei­li­gen Geschäften betei­ligt und Bestechungs­gel­der ange­nom­men zu haben. Dar­auf­hin ermit­tel­te die Staats­an­walt­schaft gegen den Kläger wegen des Ver­dachts der Untreue und Bestech­lich­keit im geschäftlichen Verkehr.

Dar­auf­hin ermit­tel­te die Staats­an­walt­schaft gegen den Kläger wegen des Ver­dachts der Untreue und Bestech­lich­keit im geschäftlichen Ver­kehr. Die Ermitt­lungs­ver­fah­ren wur­den 2019 man­gels hin­rei­chen­den Tat­ver­dachts ein­ge­stellt. Für sei­ne Straf­ver­tei­di­gung wand­te der Kläger im Streit­jahr 67.176 Euro auf. Das Finanz­amt ver­wei­ger­te den Wer­bungs­kos­ten­ab­zug; ein beruf­li­cher Ver­an­las­sungs­zu­sam­men­hang feh­le, weil die nichtselbstständige ¤tigkeit des Klägers ledig­lich die Gele­gen­heit zur Tat­aus­füh­rung gege­ben hätte.

Im Rah­men des dage­gen gerich­te­ten Kla­ge­ver­fah­rens argu­men­tier­te der Kläger, dass die Straf­ver­tei­di­gungs­kos­ten als Wer­bungs­kos­ten abzieh­bar sei­en, weil ihm die Straf­ta­ten nicht nur bei Gele­gen­heit, son­dern gera­de in Aus­Ã¼­bung sei­ner beruf­li­chen ¤tigkeiten als Geschäftsführer und Chef­syn­di­kus im X‑Konzern vor­ge­wor­fen wor­den seien.

Mit Urteil vom 22.03.2024 gab der 3. Senat der dage­gen gerich­te­ten Kla­ge statt (Az. 3 K 2389/21 E). Das Gericht erkann­te einen unmit­tel­bar beruf­li­chen Anlass der Straf­ver­tei­di­gungs­kos­ten. Die­ser beruf­li­che Ver­an­las­sungs­zu­sam­men­hang wer­de auch nicht durch außerhalb der Erwerbssphäre lie­gen­de Ver­an­las­sungs­grün­de über­la­gert. Dass Auslöser der straf­recht­li­chen Vor­wür­fe vom Kläger began­ge­ne Taten waren, die nicht im Rah­men sei­ner beruf­li­chen Auf­ga­ben­er­fül­lung lagen oder mit denen er – so der Vor­wurf der Anzei­gen­er­stat­te­rin – sei­ne Arbeit­ge­be­rin schädigen und sich berei­chern woll­te, könne nicht fest­ge­stellt wer­den. Allein der dies­be­zü­g­lich von der Anzei­gen­er­stat­te­rin erho­be­ne Vor­wurf rei­che für die Annah­me einer pri­va­ten Mit­ver­an­las­sung der Straf­ver­tei­di­gungs­kos­ten nicht aus.

FG Düs­sel­dorf, Mit­tei­lung vom 14.05.2024 zum Urteil 3 K 2389/21 E vom 22.03.2024 (nrkr)

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