Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

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Aufwendungen für Präimplantationsdiagnostik als außergewöhnliche Belastungen

Der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) hat ent­schie­den, dass Auf­wen­dun­gen einer gesun­den Steu­er­pflich­ti­gen für eine durch eine Krank­heit des Part­ners ver­an­lass­te Präimplantationsdiagnostik (PID) als außergewöhnliche Belas­tun­gen abzieh­bar sein können.

Bei der PID han­delt es sich um ein gene­ti­sches Dia­gno­se­ver­fah­ren zur vor­ge­burt­li­chen Fest­stel­lung von Veränderungen des Erb­ma­te­ri­als, die eine Fehl- oder Tot­ge­burt ver­ur­sa­chen bzw. zu einer schwe­ren Erkran­kung eines lebend gebo­re­nen Kin­des füh­ren können. Es erfolgt eine ziel­ge­rich­te­te gene­ti­sche Ana­ly­se von Zel­len eines durch künst­li­che Befruch­tung ent­stan­de­nen Embry­os vor sei­ner Übertragung und Ein­nis­tung in die Gebärmutter.

Im Streit­fall lag bei dem Part­ner der Klägerin eine chro­mo­so­ma­le Trans­lo­ka­ti­on vor. Auf­grund die­ser Chro­mo­so­men­mu­ta­ti­on bestand eine hohe Wahr­schein­lich­keit dafür, dass ein auf natür­li­chem Weg gezeug­tes gemein­sa­mes Kind an schwers­ten körperlichen oder geis­ti­gen Behin­de­run­gen lei­det und unter Umständen nicht lebensfähig ist. Daher wur­de eine PID durch­ge­führt. Der Großteil der hier­für not­wen­di­gen Behand­lun­gen betraf die Klägerin, die den Abzug der ent­spre­chen­den Kos­ten als außergewöhnliche Belas­tun­gen im Sin­ne von § 33 Abs. 1 des Ein­kom­men­steu­er­ge­set­zes bean­trag­te. Das FA lehn­te eine Berück­sich­ti­gung der Behand­lungs­kos­ten ab. Das FG gab der Kla­ge hin­sicht­lich der von der Klägerin selbst getra­ge­nen Auf­wen­dun­gen statt.

Der BFH bestätigte die Vor­ent­schei­dung. Die Auf­wen­dun­gen für die Behand­lung der Klägerin sei­en zwangsläufig ent­stan­den, weil die ärztlichen Maßnahmen in ihrer Gesamt­heit dem Zweck dien­ten, eine durch Krank­heit beeinträchtigte körperliche Funk­ti­on ihres Part­ners aus­zu­glei­chen. Wegen der bio­lo­gi­schen Zusammenhänge habe anders als bei ande­ren Erkran­kun­gen durch eine medi­zi­ni­sche Behand­lung allein des erkrank­ten Part­ners kei­ne Lin­de­rung der Krank­heit ein­tre­ten können. Daher ste­he der Umstand, dass die Klägerin selbst gesund sei, der Berück­sich­ti­gung der Auf­wen­dun­gen nicht entgegen.

Unschädlich war auch, dass die Klägerin und ihr Part­ner nicht ver­hei­ra­tet waren. Schließlich war auch das Erfor­der­nis der Übereinstimmung der vor­ge­nom­me­nen Behand­lungs­schrit­te mit gesetz­li­chen Vor­schrif­ten – ins­be­son­de­re dem Embryo­nen­schutz­ge­setz – erfüllt.

BFH, Pres­se­mit­tei­lung Nr. 23/24 vom 10.05.2024 zum Urteil VI R 2/22 vom 29.02.2024

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