Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

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Besteuerung: Rat der EU einigt sich auf neue Vorschriften für Quellensteuerverfahren (FASTER)

Der Rat der EU hat am 14.5.2024 eine Eini­gung (all­ge­mei­ne Aus­rich­tung) über siche­re­re und schnel­le­re Ver­fah­ren zur Ent­las­tung von der Dop­pel­be­steue­rung erzielt. Dies wird dazu bei­tra­gen, gren­zü­ber­schrei­ten­de Inves­ti­tio­nen anzu­kur­beln und Steu­er­miss­brauch zu bekämpfen.

Die sog. FAS­TER-Initia­ti­ve zielt dar­auf ab, die Quel­len­steu­er­ver­fah­ren in der EU für gren­zü­ber­schrei­tend tätige Anle­ger, natio­na­le Steuerbehörden und Finanzintermediäre wie Ban­ken oder Inves­ti­ti­ons­platt­for­men siche­rer und effi­zi­en­ter zu machen.

Dop­pel­be­steue­rung

Der­zeit erhe­ben vie­le Mit­glied­staa­ten bei gren­zü­ber­schrei­ten­den Inves­ti­tio­nen Steu­ern auf Divi­den­den (auf Akti­en und Antei­len) und Zin­sen (auf Anlei­hen), die an im Aus­land leben­de Anle­ger gezahlt wer­den. Gleich­zei­tig müs­sen die­se Anle­ger im Land ihrer Ansässigkeit für die­se Ein­künf­te Ein­kom­men­steu­er entrichten.

Obwohl Verträge zwi­schen den Mit­glied­staa­ten bestehen, mit denen das Pro­blem der Dop­pel­be­steue­rung ausgeräumt wer­den soll, unter­schei­den sich die Ver­fah­ren zur Bean­tra­gung einer Quel­len­steu­er­ent­las­tung zwi­schen den Mit­glied­staa­ten in der Realität erheb­lich, was dazu führt, dass Ent­las­tungs- oder Erstat­tungs­ver­fah­ren lang­wie­rig, kost­spie­lig und auf­wen­dig sind. Die­se Ver­fah­ren können auch anfällig für Steu­er­be­trug im großen Stil sein.

Durch die Quel­len­steu­er­initia­ti­ve wer­den die Ver­fah­ren der Steu­er­ent­las­tung künf­tig schnel­ler, ein­fa­cher und zugleich sicherer.

Eine gemein­sa­me Beschei­ni­gung über die steu­er­li­che Ansässigkeit

Mit der Richt­li­nie wird eine gemein­sa­me digi­ta­le EU-Beschei­ni­gung über die steu­er­li­che Ansässigkeit (eTRC) ein­ge­führt, die steu­er­zah­len­de Anle­ger nut­zen könnten, um die Schnell­ver­fah­ren zur Ent­las­tung von der Quel­len­steu­er in Anspruch zu nehmen.

Die Mit­glied­staa­ten wer­den ein auto­ma­ti­sier­tes Ver­fah­ren zur Aus­stel­lung von digi­ta­len Beschei­ni­gun­gen über die steu­er­li­che Ansässigkeit (eTRC) für natür­li­che Per­so­nen oder Rechtsträger ein­füh­ren, die als in ihrem Hoheits­ge­biet steu­er­lich ansässig gelten.

Schnell­ver­fah­ren

Nach der neu­en Richt­li­nie können die Mit­glied­staa­ten zwei Schnell­ver­fah­ren vor­se­hen, die das bestehen­de Stan­dard­ver­fah­ren für die Erstat­tung von Quel­len­steu­ern ergänzen. Dadurch wer­den die Ent­las­tungs- und Erstat­tungs­ver­fah­ren in der gesam­ten EU schnel­ler und stärker harmonisiert.

Die Mit­glied­staa­ten müs­sen eines oder bei­de der fol­gen­den Sys­te­me anwenden:

  • ein Ver­fah­ren der »Steuererleichterung an der Quel­le«, bei dem der ent­spre­chen­de Steu­er­satz zum Zeit­punkt der Zah­lung von Divi­den­den oder Zin­sen ange­wandt wird;

  • ein »Schnellerstattungssystem«, bei dem die Erstat­tung zu viel gezahl­ter Quel­len­steu­er inner­halb einer bestimm­ten Frist gewährt wird.

Der Rat kam übe­r­ein, dass die Mit­glied­staa­ten die Schnell­ver­fah­ren anwen­den müs­sen, wenn sie eine Ent­las­tung von über­schüs­si­ger Quel­len­steu­er auf Divi­den­den gewähren, die auf öffentlich gehan­del­te Akti­en gezahlt werden.

Die Mit­glied­staa­ten können fakul­ta­tiv ihre bestehen­den Ver­fah­ren bei­be­hal­ten und müs­sen Kapi­tel III der Richt­li­nie nicht anwen­den, wenn sie

  • über ein umfas­sen­des Sys­tem der Steu­er­erleich­te­rung an der Quel­le ver­fü­gen, das auf über­schüs­si­ge Quel­len­steu­er auf Divi­den­den anwend­bar ist, die auf von einem in ihrem Hoheits­ge­biet Ansässigen aus­ge­ge­be­ne öffentlich gehan­del­te Akti­en gezahlt wer­den, und wenn ihre (von der ESMA gemel­de­te) Markt­ka­pi­ta­li­sie­rungs­quo­te unter einem Schwel­len­wert von [x] liegt. Wird die­se Quo­te jedoch in [x] auf­ein­an­der­fol­gen­den Jah­ren über­schrit­ten oder ändert sich das Sys­tem der Steu­er­erleich­te­rung an der Quel­le der­art, dass es nicht mehr umfas­send genug ist, so wer­den alle in der Richt­li­nie vor­ge­se­he­nen Vor­schrif­ten unwi­der­ruf­lich anwend­bar. Die­se Kri­te­ri­en tra­gen der Größe der Finanzmärkte der Mit­glied­staa­ten Rech­nung, gleich­zei­tig wird aber auch aner­kannt, dass eini­ge Mit­glied­staa­ten natio­na­le Sys­te­me bei­be­hal­ten, die ihren der­zei­ti­gen Markt­be­din­gun­gen ange­mes­sen sind;

  • eine Ent­las­tung von über­schüs­si­gen Quel­len­steu­ern auf Zin­sen gewähren, die für öffentlich gehan­del­te Anlei­hen gezahlt werden.

Dar­Ã¼­ber hin­aus hat der Rat zusätzliche ¤lle in den Text auf­ge­nom­men, in denen die Mit­glied­staa­ten Anträge auf eine Quel­len­steu­er­ent­las­tung ganz oder teil­wei­se von den Schnell­ver­fah­ren ausschließen können, um wei­te­re Kon­trol­len zwecks Ver­hin­de­rung von Betrug durchzuführen.

Fer­ner wur­den Bestim­mun­gen zu indi­rek­ten Inves­ti­tio­nen für ¤lle auf­ge­nom­men, in denen der Anle­ger nicht direkt in Wert­pa­pie­re inves­tiert son­dern über einen Orga­nis­mus für gemein­sa­me Anlagen.

Damit wird gewährleistet, dass berech­tig­te Anle­ger, wie bestimm­te Orga­nis­men für gemein­sa­me Anla­gen oder deren Anle­ger, Zugang zu den Schnell­ver­fah­ren haben.

Nach den neu­en Vor­schrif­ten müs­sen zer­ti­fi­zier­te Finanzintermediäre, die im Namen eines ein­ge­tra­ge­nen Eigen­tü­mers eine Ent­las­tung bean­tra­gen, sorgfältig prü­fen, ob der ein­ge­tra­ge­ne Eigen­tü­mer über­haupt berech­tigt ist, eine Steu­er­ent­las­tung in Anspruch zu nehmen.

Stan­dar­di­sier­te Mel­de­ver­fah­ren für Finanzintermediäre

Mit der Richt­li­nie wird eine stan­dar­di­sier­te Mel­de­pflicht für Finanzintermediäre (wie Ban­ken oder Inves­ti­ti­ons­platt­for­men) ein­ge­führt. Damit wird den natio­na­len Steuerbehörden die Auf­de­ckung von poten­zi­el­lem Steu­er­be­trug oder ‑miss­brauch erleichtert.

Die Mit­glied­staa­ten wer­den natio­na­le Regis­ter ein­rich­ten, in denen sich große (und fakul­ta­tiv klei­ne­re) Finanzintermediäre ein­tra­gen las­sen müs­sen, um als zer­ti­fi­ziert zu gel­ten. Um die­ses Ein­tra­gungs­ver­fah­ren zu ver­ein­fa­chen, ist der Rat über­ein­ge­kom­men, ein Europäisches Por­tal zer­ti­fi­zier­ter Finanzintermediäre einzurichten.

Die­ses Por­tal wird als zen­tra­le Web­site eigens für den Zugang zu den natio­na­len Regis­tern dienen.

Die Mit­glied­staa­ten ver­fü­gen wei­ter­hin über den erfor­der­li­chen Ermes­sens­spiel­raum, wenn es dar­um geht, die Ein­tra­gung oder Strei­chung eines zer­ti­fi­zier­ten Finanzintermediärs in dem Regis­ter vor­zu­neh­men bzw. Maßnahmen zu ergrei­fen, die die­se betreffen.

Nach ihrer Ein­tra­gung im Regis­ter müs­sen die Finanzintermediäre den zuständigen Steuerbehörden die erfor­der­li­chen Infor­ma­tio­nen über­mit­teln, damit eine Trans­ak­ti­on zurück­ver­folgt wer­den kann.

Die Mit­glied­staa­ten können künf­tig eine umfas­sen­de­re Mel­dung von Trans­ak­tio­nen ver­lan­gen, um mögliche ¤lle von Steu­er­miss­brauch oder ‑betrug aufzudecken.

Der Rat hat neben der direk­ten Mel­dung außerdem die ¶glichkeit der indi­rek­ten Mel­dung vor­ge­se­hen. Im Fal­le einer direk­ten Mel­dung muss ein zer­ti­fi­zier­ter Finanzintermediär die Infor­ma­tio­nen direkt der zuständigen Behörde des Quel­len­mit­glied­staats über­mit­teln. Im Fal­le einer indi­rek­ten Mel­dung sind die Infor­ma­tio­nen von den ein­zel­nen zer­ti­fi­zier­ten Finanzintermediären ent­lang der Wert­pa­pier-Zah­lungs­ket­te zu übermitteln.

Der Rat ist über­ein­ge­kom­men, dass die Mit­glied­staa­ten Sank­tio­nen verhängen soll­ten, falls die sich aus die­ser Richt­li­nie erge­ben­den Ver­pflich­tun­gen nicht ein­ge­hal­ten werden.

Hin­ter­grund und wei­te­res Vorgehen

Die Europäische Kom­mis­si­on hat am 19. Juni 2023 einen Vor­schlag für eine Richt­li­nie über schnel­le­re und siche­re­re Ver­fah­ren für die Ent­las­tung von über­schüs­si­gen Quel­len­steu­ern (FAS­TER-Richt­li­nie) vorgelegt.

Die­ser Vor­schlag unter­liegt einem beson­de­ren Gesetz­ge­bungs­ver­fah­ren, bei dem der Rat als allei­ni­ger Gesetz­ge­ber fun­giert. Hier­zu ist Ein­stim­mig­keit im Rat erfor­der­lich. Das Europäische Par­la­ment, das um Stel­lung­nah­me gebe­ten wor­den war, gab die­se am 28. Febru­ar 2024 ab. Auf­grund der Änderungen, die der Rat während der Ver­hand­lun­gen an der Richt­li­nie vor­ge­nom­men hat, wird das Europäische Par­la­ment jedoch erneut zu dem ver­ein­bar­ten Text angehört wer­den müssen.

Der ver­ein­bar­te Text wird von den Rechts- und Sprachsachverständigen geprüft, und die Richt­li­nie muss dann vom Rat förmlich ange­nom­men wer­den, bevor sie im Amts­blatt der EU veröffentlicht wird und in Kraft tritt.

Die Mit­glied­staa­ten müs­sen die Richt­li­nie bis zum 31. Dezem­ber 2028 in natio­na­les Recht umset­zen, die natio­na­len Vor­schrif­ten wer­den aller­dings erst ab dem 1. Janu­ar 2030 anwendbar.

Rat der EU, Pres­se­mit­tei­lung vom 14.05.2024

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