Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

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Wirksame Bekanntgabe einer Einspruchsentscheidung an einen Bevollmächtigten trotz Widerrufs der Vollmacht

Der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) hat ent­schie­den, dass ein Ver­wal­tungs­akt auch dann wirk­sam bekannt­ge­ge­ben ist, wenn er an einen zunächst wirk­sam bestell­ten Bevollmächtigten über­sandt wird, des­sen Voll­macht aller­dings, wie dem Finanz­amt (FA) erst kurz nach der Absen­dung des Ver­wal­tungs­ak­tes ange­zeigt wor­den ist, bereits zuvor wider­ru­fen wor­den war.

Die Klägerin hat­te – nach­dem ihr Ein­spruch gegen einen Steu­er­be­scheid vom Finanz­amt mit einer Ein­spruchs­ent­schei­dung zurück­ge­wie­sen wor­den war – Kla­ge beim Finanz­ge­richt (FG) erho­ben. Das FA hat­te die Ein­spruchs­ent­schei­dung zunächst an den ihr von der Klägerin benann­ten Bevollmächtigten gesandt. Die­ser schick­te die Ein­spruchs­ent­schei­dung an das FA zurück und teil­te mit, sei­ne Voll­macht sei zwi­schen­zeit­lich wider­ru­fen wor­den. Dar­auf­hin wur­de die Ein­spruchs­ent­schei­dung zeit­nah an die Klägerin gesandt, die jedoch erst Mona­te später selbst Kla­ge erhob. Ob die Kla­ge frist­ge­recht erho­ben und damit zulässig war, hing davon ab, ob die Bekannt­ga­be der Ein­spruchs­ent­schei­dung an den ursprüng­li­chen Bevollmächtigten der Klägerin wirk­sam war. Grundsätzlich kann die Bekannt­ga­be eines Steu­er­be­scheids oder einer Ein­spruchs­ent­schei­dung sowohl an den Steu­er­pflich­ti­gen als auch an den Bevollmächtigten erfol­gen. Letz­te­res gilt aber nur so lan­ge wie das FA von einer wirk­sa­men Bevollmächtigung aus­ge­hen darf.

Das FG und der BFH bejah­ten eine wirk­sa­me Bekannt­ga­be an den ehe­ma­li­gen Bevollmächtigten und sahen die Kla­ge der Klägerin daher als unzulässig an. Die Ein­spruchs­ent­schei­dung sei dem Bevollmächtigten wirk­sam bekannt­ge­ge­ben wor­den, da das FA nach Akten­la­ge bis zu der Absen­dung der Ein­spruchs­ent­schei­dung von einer wirk­sa­men Voll­macht aus­ge­hen durf­te. Die Mit­tei­lung des Wider­rufs der Voll­macht, die erst nach der Absen­dung der Ein­spruchs­ent­schei­dung erfolgt sei, ste­he dem nicht ent­ge­gen, da für die wirk­sa­me Bekannt­ga­be an den Bevollmächtigten nur auf den Kennt­nis­stand des FA zum Zeit­punkt der Absen­dung abzu­stel­len sei.

BFH, Pres­se­mit­tei­lung Nr. 24/24 vom 10.05.2024 zum Urteil VI R 25/21 vom 08.02.2024

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