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Zur ermäßigten Besteuerung von Abfindungen

Das Niedersächsische Finanz­ge­richts hat in meh­re­ren Ver­fah­ren über die steu­er­li­che Behand­lung einer ers­ten Abfin­dung in ¤llen ent­schie­den, in denen Arbeit­neh­me­rin­nen und Arbeit­neh­mern ein Rück­kehr­recht zu ihrem frühe­ren Arbeit­ge­ber eingeräumt wurde.

Az. 2 K 52/23, 2 K 72/23 – Urtei­le vom 15.02.2024

Kei­ne ermäßigte Besteue­rung einer Arbeit­neh­mer­ab­fin­dung im Fal­le einer betriebs­be­ding­ten Kün­di­gung bei unbe­fris­te­tem Rück­kehr­recht des Arbeit­neh­mers zu frühe­rem Arbeit­ge­ber und bei Fort­set­zung des im Wesent­li­chen unveränderten Arbeitsverhältnisses mit dem frühe­ren Arbeitgeber.

Wird ein Arbeitsverhältnis durch betriebs­be­ding­te Kün­di­gung mit dem einen Arbeit­ge­ber, der durch Betriebs­Ã¼­ber­gang in die­ses Arbeitsverhältnis ein­ge­tre­ten ist, been­det und in Aus­Ã¼­bung eines unbe­fris­te­ten Rück­kehr­rechts mit einem frühe­ren Arbeit­ge­ber, aber in Bezug auf den Arbeits­be­reich, die Ent­loh­nung und unter Wah­rung des sozia­len Besitz­stan­des im Wesent­li­chen unverändert fort­ge­setzt, so ist ein Arbeits­platz­ver­lust, der eine ermäßigte Besteue­rung der Abfin­dung recht­fer­ti­gen könnte, nicht gegeben.

Rechts­mit­tel ein­ge­legt; BFH-Az.: IX B 34/24, IX B 37/24

Az. 2 K 55/23, 2 K 71/23 – Urtei­le vom 15.02.2024

Kei­ne ermäßigte Besteue­rung einer Arbeit­neh­mer­ab­fin­dung im Fal­le einer betriebs­be­ding­ten Kün­di­gung bei unbe­fris­te­tem Rück­kehr­recht des Arbeit­neh­mers zu frühe­rem Arbeit­ge­ber und bei Wahl­recht des Arbeit­neh­mers auf Fort­set­zung des im Wesent­li­chen unveränderten Arbeitsverhältnisses mit frühe­rem Arbeit­ge­ber oder auf Auf­he­bung des Arbeitsverhältnisses und eine vom frühe­ren Arbeit­ge­ber aus­zu­zah­len­de wei­te­re Abfindung.

Wird ein Arbeitsverhältnis durch betriebs­be­ding­te Kün­di­gung mit dem einen Arbeit­ge­ber, der durch Betriebs­Ã¼­ber­gang in die­ses Arbeitsverhältnis ein­ge­tre­ten ist, been­det und in Aus­Ã¼­bung eines unbe­fris­te­ten Rück­kehr­rechts mit einem frühe­ren Arbeit­ge­ber, aber in Bezug auf den Arbeits­be­reich, die Ent­loh­nung und unter Wah­rung des sozia­len Besitz­stan­des im Wesent­li­chen unverändert fort­ge­setzt, so ist ein Arbeits­platz­ver­lust, der eine ermäßigte Besteue­rung der Abfin­dung recht­fer­ti­gen könnte, nicht gege­ben. Nichts ande­res gilt für die vom kün­di­gen­den Arbeit­ge­ber gezahl­te Abfin­dung in dem Fall, dass sich der Arbeit­neh­mer bei einem vom frühe­ren Arbeit­ge­ber eingeräumten Wahl­recht nicht für die Fort­set­zung des Arbeitsverhältnisses mit dem frühe­ren Arbeit­ge­ber, son­dern für die Auf­he­bung des Arbeitsverhältnisses und eine vom frühe­ren Arbeit­ge­ber zur Ver­mei­dung von Ein­nah­me­ver­lus­ten aus­zu­zah­len­de wei­te­re Abfin­dung entscheidet.

Rechts­mit­tel ein­ge­legt; BFH-Az.: IX B 36/24, IX B 38/24

FG Nie­der­sach­sen, Mit­tei­lung vom 07.05.2024 zu den Urtei­len 2 K 52/23, 2 K 72/23 und 2 K 55/23, 2 K 71/23 vom 15.02.2024

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