Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

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Wartepflicht bei angekündigter Verspätung eines Verfahrensbeteiligten

Wenn ein Ver­fah­rens­be­tei­lig­ter oder Prozessbevollmächtigter sich auf der Anrei­se zum Gerichts­ter­min sol­chen Verzögerungen aus­ge­setzt sieht, gegen die auch die ver­nünf­ti­ger­wei­se zu beach­ten­de Sorg­falt kei­ne Vor­sor­ge gebie­tet, ist das Gericht auf eine tele­fo­ni­sche Benach­rich­ti­gung hin, dass man sich verspäten wer­de, regelmäßig ver­pflich­tet, mit der Eröffnung des Ter­mins zu warten.

Unterläuft der Geschäftsstelle des Gerichts bei der Wei­ter­lei­tung einer tele­fo­ni­schen Benach­rich­ti­gung über eine sol­che Verzögerung ein Feh­ler, ist die­ser dem Gericht zuzurechnen.

BFH, Beschluss X B 68/23, X B 69/23 vom 17.04.2024

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