Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

zurück

§ 35 Absatz 2 Satz 2 EStG: Gilt auch für die phG einer KGaA

Für die Steuerermäßigung bei Ein­künf­ten aus Gewer­be­be­trieb (§ 35 des Ein­kom­men­steu­er­ge­set­zes – EStG) ist bei Mit­un­ter­neh­mer­schaf­ten im Sin­ne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 EStG oder bei Kom­man­dit­ge­sell­schaf­ten auf Akti­en (KGaA) im Sin­ne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 EStG der Betrag des Gewer­be­steu­er­mess­be­tra­ges, die tatsächlich zu zah­len­de Gewer­be­steu­er und der auf die ein­zel­nen Mit­un­ter­neh­mer oder auf die persönlich haf­ten­den Gesell­schaf­ter (phG) ent­fal­len­de Anteil geson­dert und ein­heit­lich fest­zu­stel­len (§ 35 Absatz 2 Satz 1 EStG). Dies stellt der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) klar und führt wei­ter aus, dass der dazu in § 35 Absatz 2 Satz 2 EStG für den Anteil am Gewer­be­steu­er­mess­be­trag ange­führ­te Aufteilungsmaßstab des „all­ge­mei­nen Gewinn­ver­tei­lungs­schlüs­sels“ – auch wenn er nach dem Geset­zes­wort­laut nur auf „Mit­un­ter­neh­mer“ bezo­gen wird – auch für die phG einer KGaA gilt.

Bei einer rechts­form­spe­zi­fi­schen Aus­le­gung die­ses Begriffs sei der bei der körperschaftsteuerrechtlichen Ermitt­lung des Ein­kom­mens der KGaA abzieh­ba­re „Teil des Gewinns“, der an phG „als Ver­gü­tung (Tan­tie­me) für die Geschäftsführung ver­teilt wird“ (§ 9 Absatz 1 Nr. 1 des ¶rperschaftsteuergesetzes) und der zu den gewerb­li­chen Ein­künf­ten der phG (§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 Alter­na­ti­ve 2 EStG) führt, Gegen­stand die­ses Aufteilungsmaßstabes.

Bun­des­fi­nanz­hof, Urteil vom 24.01.2024, I R 54/20

UST-ID hier prüfen Kontakt