Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

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Umsatzsteuerliche Einordnung von Umsätzen aus Online-Veranstaltungsdienstleistungen und weiteren Online-Dienstleistungsangeboten

Ver­an­stal­tun­gen im Bereich der Kunst und Kul­tur, aber auch auf dem Gebiet der Wis­sen­schaft, der Bil­dung, des Sports oder der Unter­hal­tung wer­den zuneh­mend nicht nur in Präsenz, son­dern auch über das Inter­net oder ein ähnliches elek­tro­ni­sches Netz angeboten.

Dabei sind die Ange­bots­for­men vielfältig. Teil­wei­se wer­den Live-Ver­an­stal­tun­gen par­al­lel in Echt­zeit digi­tal über­tra­gen, teil­wei­se ersetzt die Live‑Übertragung die persönliche Teil­nah­me vor Ort sogar vollständig und viel­fach wer­den Live-Mit­schnit­te oder vor­pro­du­zier­te Auf­zeich­nun­gen ent­spre­chen­der Ver­an­stal­tun­gen (wie bei­spiels­wei­se Kon­zer­te, aber auch Unter­richts- oder Fit­ness­kur­se) digi­tal zum Auf- und Abruf via Strea­ming oder Down­load zur Ver­fü­gung gestellt.

Neben der Fra­ge nach dem Leis­tungs­ort ist in die­sen ¤llen auch zu klären, inwie­weit Steu­er­be­frei­un­gen oder Steuerermäßigungen anwend­bar sind. Dies betrifft vor allem Ver­an­stal­tun­gen auf dem Gebiet der Kunst und Kul­tur (Strea­ming von Kon­zer­ten, Orches­ter oder Thea­ter­auf­füh­run­gen), bei wel­chen eine Befrei­ung nach § 4 Num­mer 20 UStG bzw. eine Ermäßigung nach § 12 Absatz 2 Num­mer 7 Buch­sta­be a UStG in Betracht kom­men kann, aber ver­mehrt auch Bil­dungs- und Gesund­heits­dienst­leis­tun­gen, bei wel­chen eben­falls eine Steu­er­be­frei­ung möglich ist.

Dazu hat das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um (BMF) ein aus­führ­li­ches Schrei­ben veröffentlicht, in dem es auf die fol­gen­den Punk­te näher eingeht:

  • Vor­pro­du­zier­te Inhalte

  • Live-Strea­ming

  • Dienst­leis­tungs­kom­mis­si­on

  • Leis­tungs­um­fang und Bemes­sungs­grund­la­ge bei Leistungskombinationen

  • Anwen­dung auf wei­te­re Online-Dienstleistungsangebote

  • Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Das BMF-Schrei­ben können Sie hier auf der Inter­net­sei­te des BMF her­un­ter­la­den.

BMF-Schrei­ben (koor­di­nier­ter ¤ndererlass) III C 3 – S‑7117‑j / 21 / 10002 :004 vom 29.04.2024

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