Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

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Nach Aberkennung der Gemeinnützigkeit: Attac im Streit um Zugang zu Dokumenten nur minimal erfolgreich

Seit­dem ihm das Finanz­mi­nis­te­ri­um Frank­furt am Main die steu­er­recht­li­che Gemein­nüt­zig­keit aberkannt hat, ver­sucht das glo­ba­li­sie­rungs­kri­ti­sche Netz­werk Attac, sich dage­gen zur Wehr zu set­zen. Unter ande­rem strei­tet es mit dem Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um (BMF) um die Her­aus­ga­be von Doku­men­ten, aus denen der Attac-Trägerverein sich Infor­ma­tio­nen über die näheren Grün­de für die Aberken­nung erhofft.

In die­sem Streit hat der Ver­ein jetzt in zwei­ter Instanz nur einen mini­ma­len Erfolg ver­zeich­nen können: Das Ober­ver­wal­tungs­ge­richt (OVG) Ber­lin-Bran­den­burg änderte die Ent­schei­dung der Vor­in­stanz nur bezü­g­lich eines von 19 Doku­men­ten ab. Den Anspruch auf Zugang zu die­sen Doku­men­ten hat­te Attac auf das Infor­ma­ti­ons­frei­heits­ge­setz des Bun­des gestützt.

Bei den Unter­la­gen han­delt es sich unter ande­rem um Aus­schuss­pro­to­kol­le, Unter­la­gen betref­fend Sit­zun­gen der obers­ten Finanzbehörden des Bun­des und der ¤nder und Stel­lung­nah­men obers­ter Landesfinanzbehörden. Gegen­stand der Doku­men­te ist zum Teil das Ver­fah­ren des Klägers, teil­wei­se betref­fen sie aber auch Ver­fah­ren Drit­ter oder all­ge­mei­ne Fra­gen der steu­er­recht­li­chen Gemeinnützigkeit.

Das OVG hat die Ent­schei­dung der Vor­in­stanz, des Ver­wal­tungs­ge­richts (VG) Ber­lin, inso­weit bestätigt, als die­ses das BMF ver­pflich­tet hat, dem Ver­ein Ein­sicht in sie­ben der Doku­men­te zu gewähren. In Bezug auf ein Doku­ment hat das OVG zudem die Ent­schei­dung des VG geändert und die Beklag­te ver­pflich­tet, den Attac-Antrag nach Durch­füh­rung eines so genann­ten Dritt­be­tei­li­gungs­ver­fah­rens neu zu bescheiden.

Für die wei­te­ren Doku­men­te ist das OVG in Übereinstimmung mit der erst­in­stanz­li­chen Ent­schei­dung davon aus­ge­gan­gen, dass die­se nicht offen­zu­le­gen sei­en, da sie vom Infor­ma­ti­ons­an­trag nicht umfasst sei­en oder ihrer Offen­le­gung Aus­schluss­grün­de ent­ge­gen­ste­hen, die eine Geheim­hal­tung recht­fer­ti­gen. Aus­schluss­grün­de sind laut OVG etwa das Steu­er­ge­heim­nis Drit­ter oder die Ver­trau­lich­keit der Sit­zun­gen der obers­ten Finanzbehörden des Bun­des und der ¤nder. Das OVG hat die Revi­si­on zum Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt nicht zugelassen.

Ober­ver­wal­tungs­ge­richt Ber­lin-Bran­den­burg, Urteil vom 29.04.2024, OVG 12 B 1/23

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