Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

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Berücksichtigung des positiven Eigenkapitals einer durch den Alleingesellschafter auf sein Einzelunternehmen verschmolzenen GmbH als Einlage

Das Finanz­ge­richt Ber­lin-Bran­den­burg hat ent­schie­den, dass bei der Berech­nung von Überentnahmen nach § 4 Abs. 4a EStG auch das posi­ti­ve Eigen­ka­pi­tal einer GmbH als Ein­la­ge zu berück­sich­ti­gen ist, wel­che der Allein­ge­sell­schaf­ter auf sein Ein­zel­un­ter­neh­men ver­schmol­zen hat.

Im Streit­fall ver­schmolz der Kläger eine GmbH, deren Allein­ge­sell­schaf­ter er war, gemäß §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 3 UmwG auf sein Ein­zel­un­ter­neh­men. In der Fol­ge berech­ne­te der Beklag­te für das Ein­zel­un­ter­neh­men des Klägers Überentnahmen und erhöhte dem­entspre­chend den Gewinn des Klägers um nicht abzieh­ba­re Schuld­zin­sen gemäß § 4 Abs. 4a EStG. Hier­zu führ­te der Beklag­te aus, die Übernahme des posi­ti­ven Eigen­ka­pi­tals der GmbH im Zuge der Ver­schmel­zung sei bei der Berech­nung der Überentnahmen bei dem Ein­zel­un­ter­neh­men nicht zu berück­sich­ti­gen, da in die­ser kei­ne Ein­la­gen­leis­tung des Klägers zu sehen sei.

Das Finanz­ge­richt hat ent­schie­den, dass in dem durch die Ver­schmel­zung erfol­gen­den Übergang des posi­ti­ven Kapi­tal­kon­tos der GmbH auf das Ein­zel­un­ter­neh­men ihres Allein­ge­sell­schaf­ters eine bei der Berech­nung der Überentnahme nach § 4 Abs. 4a EStG zu berück­sich­ti­gen­de Ein­la­ge zu sehen ist. Zwar sei durch­aus zu berück­sich­ti­gen, dass es sich bei der GmbH um eine steu­er­lich verselbstständigte Ein­heit ohne pri­va­te Sphäre han­delt, bei der § 4 Abs. 4a EStG nicht zur Anwen­dung kommt, sodass ein Fort­schrei­ben von Überentnahmen nicht möglich sei. Jedoch gebie­te eine norm­zwe­ck­ent­spre­chen­de Aus­le­gung des § 4 Abs. 4a EStG es, die Übernahme des posi­ti­ven Eigen­ka­pi­tals im Zuge der Ver­schmel­zung als Ein­la­ge anzu­se­hen. Durch § 4 Abs. 4a EStG soll die Ver­la­ge­rung pri­va­ter Schuld­zin­sen in den betrieb­li­chen Bereich mit­tels Ent­nah­me betrieb­li­chen Kapi­tals zur Finan­zie­rung des pri­va­ten Lebens­be­reichs und Deckung des betrieb­li­chen Finan­zie­rungs­be­darfs durch Fremd­ka­pi­tal ver­mie­den wer­den. Die­sem Zweck ent­spricht es, die allein auf einer Struk­tu­rie­rungs­ent­schei­dung des Allein­ge­sell­schaf­ters beru­hen­de Überführung des Eigen­ka­pi­tals der GmbH in sein Ein­zel­un­ter­neh­men unter Inkauf­nah­me der Besteue­rung nach § 17 EStG als Ein­la­ge zu betrach­ten. Inso­weit ist auch zu berück­sich­ti­gen, dass § 4 Abs. 4a EStG eine Einschränkung des Grund­sat­zes der Finan­zie­rungs­frei­heit dar­stellt. Die­se erscheint jedoch dann nicht gebo­ten, wenn dem Betrieb tatsächlich Kapi­tal von außen zuge­führt wird, wel­ches, wäre es im Betrieb selbst gebil­det wor­den, als entnahmefähig anzu­se­hen wäre.

Die Revi­si­on wur­de zuge­las­sen, die Rechts­be­helfs­frist ist noch nicht abgelaufen.

FG Ber­lin-Bran­den­burg, Pres­se­mit­tei­lung vom 29.04.2024 zum Urteil 15 K 15090/22 vom 19.03.2024

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