Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

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Mitunternehmeranteil veräußert: Versteuerung von „Earn-Out-Zahlungen“

Strei­tig war vor dem BFH die steu­er­li­che Behand­lung varia­bler Kauf­preis­be­stand­tei­le (soge­nann­te Earn-Out-Zah­lun­gen) im Zusam­men­hang mit der Veräußerung eines Mit­un­ter­neh­mer­an­teils nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ein­kom­men­steu­er­ge­set­zes (EStG).

Das Gericht ent­schied: Im Fall der Veräußerung eines Mit­un­ter­neh­mer­an­teils sind neben dem Fest­kauf­preis zu leis­ten­de gewinn- oder umsatzabhängige Kauf­preis­be­stand­tei­le erst im Zeit­punkt des Zuflus­ses als nachträgliche Betriebs­ein­nah­men zu ver­steu­ern. Sie erhöhen den im Jahr der Veräußerung ent­stan­de­nen Veräußerungsgewinn nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Ein­kom­men­steu­er­ge­set­zes nicht (Bestätigung der Rechtsprechung).

Dies gilt auch für soge­nann­te Earn-Out-Klau­seln, bei denen das Ent­ste­hen der sich hier­aus erge­ben­den varia­blen Kauf­preis­be­stand­tei­le sowohl dem Grun­de als auch der ¶he nach unge­wiss ist.

BFH, Urteil vom 09.11.2023, IV R 9/21

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