Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

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Verspätete Pauschalversteuerung kann teuer werden

Auf­wen­dun­gen von mehr als 110 Euro je Beschäftigten für eine betrieb­li­che Jubiläumsfeier sind als geld­wer­ter Vor­teil in der Sozi­al­ver­si­che­rung bei­trags­pflich­tig, wenn sie nicht mit der Ent­geltab­rech­nung, son­dern erst erheb­lich später pau­schal ver­steu­ert werden.

Das Bun­des­so­zi­al­ge­richt hat der Deut­schen Ren­ten­ver­si­che­rung Olden­burg-Bre­men Recht gege­ben und die gegen­tei­li­gen Ent­schei­dun­gen der Vor­in­stan­zen aufgehoben.

Das kla­gen­de Unter­neh­men fei­er­te mit sei­nen Beschäftigten am 5. Sep­tem­ber 2015 ein Firmenjubiläum. Am 31. ¤rz 2016 zahl­te es für Sep­tem­ber 2015 auf einen Betrag von rund 163.000 Euro die für 162 Arbeit­neh­mer ange­mel­de­te Pau­schal­steu­er. Nach einer Betriebs­prü­fung for­der­te der beklag­te Rentenversicherungsträger von dem Unter­neh­men Sozialversicherungsbeiträge und Umla­gen in ¶he von rund 60.000 Euro nach.

Dies war rechtmäßig. Nach den maßgeblichen Vor­schrif­ten kommt es ent­schei­dend dar­auf an, dass die pau­scha­le Besteue­rung »mit der Ent­geltab­rech­nung für den jewei­li­gen Abrech­nungs­zeit­rau­m« erfolgt. Dies wäre im kon­kre­ten Fall die Ent­geltab­rech­nung für Sep­tem­ber 2015 gewe­sen. Tatsächlich wur­de die Pau­schal­be­steue­rung aber erst Ende ¤rz 2016 durch­ge­führt und damit sogar nach dem Zeit­punkt, zu dem die Lohn­steu­er­be­schei­ni­gung für das Vor­jahr über­mit­telt wer­den muss. Dass im Steu­er­recht bei der Pau­schal­be­steue­rung anders ver­fah­ren wer­den kann, ändert an der sozi­al­ver­si­che­rungs­recht­li­chen Beur­tei­lung nichts

BSG, Pres­se­mit­tei­lung vom 23.04.2024 zum Urteil B 12 BA 3/22 R vom 23.04.2024

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